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Patientendaten-Schutz-Gesetz: Digitalisierung im Gesundheitswesen voranbringen

Patientendaten-Schutz-Gesetz: Digitalisierung im Gesundheitswesen voranbringen (Bundesgesundheitsministerium).



Die digitale Vernetzung bietet große Chancen für die medizinische und pflegerische Versorgung in Deutschland. Um die Digitalisierung im Gesundheitswesen voranzubringen, hat das Kabinett den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur beschlossen. Ab dem 1. Januar 2021 werden die Krankenkassen
die elektronische Patientenakte zur Verfügung stellen, die schrittweise weiterentwickelt und nutzbar gemacht
wird. Ziel ist, eine sichere, nutzerfreundliche und barrierefreie digitale
Kommunikation zwischen Behandelnden und Patientinnen und Patienten zu
ermöglichen und hierdurch Abläufe im Behandlungsalltag zu vereinfachen.

Neben Befunden, Arztberichten oder Röntgenbildern lassen sich ab dem Jahr 2022
auch der Impfausweis, der Mutterpass, das gelbe Untersuchungsheft für Kinder
und das Zahnbonusheft in der elektronischen Patientenakte speichern.

Patienten entscheiden über ihre Daten
Die Nutzung der elektronischen Patientenakte ist für die Versicherten
freiwillig. Welche Daten werden gespeichert? Wer darf zugreifen? Werden Daten
wieder gelöscht? Über all diese Fragen werden künftig die Versicherten
entscheiden.

Klare Regeln für Datenschutz, Datensicherheit und datenschutzrechtliche
Verantwortlichkeit werden dafür sorgen, dass sensible Gesundheitsdaten wie
Befunde, Diagnosen, Medikationen oder Behandlungsberichte bestmöglich geschützt
sind.

Ausbau der digitalen Anwendungen
Vorgesehen ist ferner die stufenweise Einbindung weiterer innovativer digitaler
medizinischer Anwendungen in die Telematik-Infrastruktur:

Die elektronische Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
mittels E-Rezept soll ab dem 1. Januar 2022 möglich sein. Mithilfe einer App
soll sich das E-Rezept direkt auf das Smartphone laden lassen.
Auch Überweisungsscheine sollen zukünftig in elektronischer Form übermittelt
werden können.
Zudem sollen weitere Leistungserbringer an die Telematik-Infrastruktur
angebunden werden, beispielsweise Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.
Auch die Angehörigen der Pflegeberufe sollen künftig einen Zugriff auf die
elektronische Patientenakte erhalten können.
Ärztinnen und Ärzte erhalten eine Vergütung, wenn sie die Versicherten bei der
Nutzung der elektronischen Patientenakte und der Verarbeitung von Daten in der
elektronischen Patientenakte unterstützen; Krankenhäuser erhalten hierfür einen
Zuschlag. Auch Apothekerinnen und Apotheker werden dafür vergütet, wenn sie den
Versicherten helfen, die elektronische Patientenakte zu befüllen und zu
nutzen.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium, 01.04.2020

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