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Patientendaten-Schutzgesetz: Digitalisierung vorantreiben ohne Abstriche beim Datenschutz mydrg.de





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Patientendaten-Schutzgesetz: Digitalisierung vorantreiben ohne Abstriche beim Datenschutz

AOK zum Patientendaten-Schutzgesetz: Digitalisierung vorantreiben ohne Abstriche beim Datenschutz (AOK Bundesverband).



Der AOK-Bundesverband hat den Referentenentwurf zum Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) grundsätzlich begrüßt, sieht aber insbesondere beim Datenschutz und bei den Finanzierungsregelungen zur elektronischen Patientenakte (ePA) Nachbesserungsbedarf. Es ist richtig, dass der Bundesgesundheitsminister die Digitalisierung im deutschen Gesundheitswesen mit
diesem Gesetz vorantreiben will“, sagt AOK-Vorstand Martin Litsch anlässlich der
Anhörung am Donnerstag (27. Februar). „Die Erweiterung der elektronischen
Patientenakte um zusätzliche Funktionen wie Impfausweis, Mutterpass und
ZahnBonusheft ist konsequent und wird perspektivisch einen großen Nutzen für
die Versicherten stiften. Positiv ist aus unserer Sicht auch, dass an vielen
Punkten zeitgemäße Verfahren im Sinne der Patienten eingeführt werden. So wird das
sogenannte Zwei-Schlüssel-Prinzip überwunden, bei dem nur bei gleichzeitiger
Eingabe eines Patientenpasswortes und eines Arztschlüssels ein Zugriff auf die
Akte des Patienten erfolgen konnte. Jetzt ist klargestellt, dass es sich um
eine versichertengeführte Patientenakte handelt und dass die Patienten die
Datenhoheit haben“, so Litsch.

Der neu formulierte Anspruch des Patienten, dass sein Arzt Daten in die
elektronische Patientenakte einträgt, ist aus Sicht des AOK-Bundesverbandes
ebenfalls richtig: „Die Patienten haben künftig ein Recht darauf, dass die
Ärzte ihre Akte befüllen. Das ist ein notwendiger Schritt, um die Digitalisierung im
Gesundheitswesen voranzubringen. Das Einspielen der Daten in die Akte wird
weitgehend automatisiert und standardisiert über die Software der Ärzte
laufen“, so Litsch.

TI sollte auf den aktuellen Stand der Technik gebracht werden
Auch der im PDSG vorgesehene Ausbau der Telematik-Infrastruktur (TI) durch
die gematik und die Anbindung weiterer Akteure wie Hebammen, Physiotherapeuten
oder Pflegeeinrichtungen werden vom AOK-Bundesverband grundsätzlich begrüßt:
„Die Vernetzung aller Akteure, die wir auch mit unserem Digitalen
Gesundheitsnetzwerk verfolgen, ist der richtige Weg“, betont Martin Litsch.
Bevor der weitere Ausbau der Telematik-Infrastruktur angegangen wird, sollte
die TI aber auf den aktuellen Stand der Technik gebracht werden. Mit der heutigen
Hardware-basierten Infrastruktur würden unverhältnismäßig hohe Technikkosten
entstehen.

Bereits bis heute seien etwa zwei Milliarden Euro in den Ausbau
der TI geflossen, die allein der Beitragszahler tragen müsse. Aus Sicht der AOK
müsse schnell eine Alternative zu den Hardware-Konnektoren entwickelt werden,
bevor die Telematik-Infrastruktur weiter ausgerollt wird. „Das kann man mit
einer Software-basierten Lösung viel besser und effizienter hinbekommen“, so
Litsch. Die Einführung eines feingranularen Berechtigungsmanagements in der
elektronischen Patientenakte ab dem 1. Januar 2022 ist aus Sicht der AOK
ebenfalls ein richtiger Schritt, mit dem Versicherte künftig den Zugriff für
Leistungserbringer auf einzelne Dokumente in der elektronischen Patientenakte
ermöglichen oder entziehen können.

„Es wäre allerdings gut gewesen, wenn das differenzierte
Berechtigungsmanagement bereits zur Einführung der ePA 2021 gegolten hätte.
Jetzt müssen wir in einer Übergangszeit mit zwei Konzepten arbeiten
und haben höhere Aufwände bei der Umsetzung“, kritisiert der AOK-Vorstand.
Immerhin werde mit dem feingranularen Berechtigungsmanagement die vollständige
Datensouveränität des Patienten gewährleistet.

Die regelmäßige „Befüllung“ der ePA durch die Ärzte sollte aus Sicht der AOK
nicht extra bezahlt werden – zumal es für die dahinterliegenden Anwendungen
wie Medikationsplan oder Notfalldaten bereits eigene Honorierungsregelungen
zur Befüllung und Aktualisierung gibt. „Es kann nicht sein, dass die Ärzte für
jeden Klick in ihrer Praxis-Software extra bezahlt werden. Und mehr wird es für
die automatisierten Prozesse zur Aktualisierung der Patientendaten künftig
nicht brauchen“, erklärt der AOK-Vorstand.

Nachbesserungsbedarf gibt es aus Sicht der AOK auch beim Thema Datenspende: Der
Gesetzesentwurf sieht vor, dass Versicherte ihre ePA-Daten ab
2023 freiwillig der wissenschaftlichen Forschung zur Verfügung stellen können.
„Bisher ist im Gesetzesentwurf aber nicht ausreichend beschrieben, was mit
den im geplanten Forschungsdatenzentrum vorliegenden personenbezogenen
Daten passieren soll, wenn ein Versicherter seine Einwilligung zur Datenspende
widerruft“, kritisiert Litsch. Zudem sollte jeder Versicherte festlegen können,
wer seine Daten nutzen darf: „Man sollte hier zwischen Universitäten und
öffentlichen Forschungseinrichtungen auf der einen Seite und privaten
Unternehmen auf der anderen Seite unterscheiden können.“ Der AOK-Bundesverband
trete für ein vollständiges Selbstbestimmungsrecht der Versicherten über ihre
Daten ein. Daher sei auch die im Gesetzesentwurf vorgesehene Beschränkung der
Rechte aus der Datenschutz-Grundverordnung nicht akzeptabel: „Es geht hier um die Übermittlung pseudonymisierter Daten, bei
denen der Personenbezug prinzipiell wiederhergestellt werden kann. Daher müssen
hier alle Rechte aus der Datenschutz-Grundverordnung beachtet werden.
Diesbezüglich dürfen wir bei Gesundheitsdaten keine Zweifel aufkommen lassen“,
so Litsch.

Funktion des e-Rezeptes in die ePA integrieren
Die gematik soll nach dem Entwurf zum Patientendaten-Schutzgesetz neue
Befugnisse und Aufgaben erhalten, die weit über die bisherigen Regelungen
hinausgehen. Sie reichen bis zur Programmierung einer e-Rezept-App für die
Versicherten. „Diese Regelung führt zu einer Monopolisierung der
Software-Entwicklung, die für die Versicherten keine Vorteile haben wird. Der
Staat sollte keine Software herstellen, sondern die Rahmenbedingungen setzen. Aus unserer
Sicht wäre es besser, die Funktion des e-Rezepts in die elektronische
Patientenakte zu integrieren. Sie wird ja auch per App erreichbar sein – und
sollte der Dreh- und Angelpunkt für alle digitalen Prozesse rund um die Gesundheit
sein.“ Um einen vollständig digitalisierten Prozess von der Verordnung bis zur
Abrechnung zu erreichen, sollten die Krankenkassen zudem einen unmittelbaren
Zugriff auf die Verordnungen bekommen. So könnte man beispielsweise
den Genehmigungsprozess für Hilfsmittel deutlich vereinfachen. „Die
Versicherten hätten damit die genehmigte Hilfsmittelverordnung auf ihrem
Smartphone, noch bevor sie die Arztpraxis verlassen haben“, so Litsch.
Die Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zum Patientendatenschutz-Gesetz steht
zum Download unter www.aok-bv.de

Quelle: AOK Bundesverband, 25.02.2020

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