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Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020

Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 (Bundesministerium f. Arbeit und Soziales, PDF, 130 kB).



Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 vor: Mit der Verordnung werden die maßgeblichen rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2018) turnusgemäß
angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer
gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2020 zugrundeliegende
Einkommensentwicklung im Jahr 2018 betrug im Bundesgebiet 3,12 Prozent, in den
alten Bundesländern 3,06 Prozent und in den neuen Bundesländern 3,38 Prozent.
Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung wird auf die
Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in
Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen („Ein-Euro-Jobs“)
abgestellt.

Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 im Bundesgesetzblatt
verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der
Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben.

Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2020 im Überblick
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat
(unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungs­grund­lagen
für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die
Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der
gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich auf 3.185 Euro/Monat (2019: 3.115
Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.010 Euro/Monat (2019: 2.870
Euro/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf
6.900 Euro/Monat (2019: 6.700 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze
(Ost) auf 6.450 Euro/Monat (2019: 6.150 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen
Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 62.550 Euro (2019:
60.750 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze
für das Jahr 2020 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 56.250 Euro
jährlich (2019: 54.450 Euro) bzw. 4.687,50 Euro monatlich (2019: 4.537,50
Euro). 

Rechengrößen der Sozialversicherung 2020 (auf Basis des Referentenentwurfs):
West Ost
* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert
bundeseinheitlich.
Monat Jahr Monat Jahr
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung
6.900€ 82.800€ 6.450€ 77.400€
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung 8.450€
101.400€ 7.900€ 94.800€
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung 6.900€ 82.800€
6.450€ 77.400€
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung 5.212,50€
62.550€ 5.212,50€ 62.550€
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung 4.687,50€
56.250€ 4.687,50€ 56.250€
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.185€* 38.220€* 3.010€
36.120€
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung
40.551€

Quelle: Bundesministerium f. Arbeit und Soziales, 06.09.2019

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