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Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 - Maßgebliche Rechengrößen der Sozialversicherung

Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 - Maßgebliche Rechengrößen der Sozialversicherung (BMAS, PDF, 127 kB).



Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 vor:

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2019) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2021 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2019 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet 2,94 Prozent und in den alten Bundesländern 2,85 Prozent.

Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben.

Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2021 im Überblick
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich auf 3.290 Euro/Monat (2020: 3.185 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.115 Euro/Monat (2020: 3.010 Euro/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 7.100 Euro/Monat (2020: 6.900 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 6.700 Euro/Monat (2020: 6.450 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 64.350 Euro (2020: 62.550 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2021 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 58.050 Euro jährlich (2020: 56.250 Euro) bzw. 4. 837,50 Euro monatlich (2020: 4.687,50 Euro).

Rechengrößen der Sozialversicherung 2021 (auf Basis des Referentenentwurfs):
West Ost
Monat Jahr Monat Jahr
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung 7.100€ 85.200€ 6.700€ 80.400€
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung 8.700€ 104.400€ 8.250€ 99.000€
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung 7.100€ 85.200€ 6.700€ 80.400€
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung 5.362,50€ 64.350€ 5.362,50€ 64.350€
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung 4.837,50€ 58.050€ 4.837,50€ 58.050€
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.290€* 39.480€* 3.115€ 37.380€
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung

41.541€

* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.
Weitere Informationen
Re­fe­ren­ten­ent­wurf zur Ver­ord­nung über maß­ge­ben­de Re­chen­grö­ßen der So­zi­al­ver­si­che­rung für 2021 [PDF, 127KB]

Quelle: BMAS, 04.09.2020

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