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Sachsen: Kabinett verabschiedet neues Krankenhausgesetz

Sachsen novelliert das aktuelle beinahe 30 Jahre alte Landeskrankenhausgesetz (Sächsische Staatskanzlei).



Das sächsische Kabinett hat in seiner heutigen Sitzung den Entwurf für ein neues Sächsisches Krankenhausgesetz verabschiedet. Damit kann der Entwurf nun in den Sächsischen Landtag zur Abstimmung eingebracht werden. Voraussichtlich ab September 2022 wird sich der Landtag
in den entsprechenden Ausschüssen mit dem Krankenhausgesetz befassen und dann den abgestimmten Entwurf zur Abstimmung auf die Tagesordnung des Plenums setzen. Idealerweise wird das Gesetz am 1.
Januar 2023 in Kraft treten.
Gesundheitsministerin Petra Köpping: »Der Freistaat Sachsen soll über
leistungsfähige und gut vernetzte Krankenhausstrukturen verfügen, in denen auch
in Zukunft alle Bürgerinnen und Bürger medizinisch versorgt sind – und das
qualitativ hochwertig. Dafür bietet das neue Sächsische Krankenhausgesetz den
rechtlichen Rahmen.«

Das aktuelle Sächsische Krankenhausgesetz ist beinahe 30 Jahre alt. Vor diesem
Hintergrund und mit Blick vor allem auf die demografische Entwicklung in
Sachsen, den Fachkräftebedarf und die zunehmende Digitalisierung bestand die
Notwendigkeit, das Krankenhausgesetz umfassend zu novellieren.

Das Krankenhausgesetz enthält vor allem Regelungen zur Krankenhausplanung und
-finanzierung. In der Novellierung werden dabei insbesondere folgende neue
Schwerpunkte gesetzt:

Sektorenübergreifende Versorgung: Auch wenn die Regelungskompetenz für die
sektorenübergreifende Versorgung grundsätzlich auf Bundesebene liegt, setzt das
Sächsische Krankenhausgesetz bereits jetzt wichtige Impulse. So wird die
Zusammenarbeit der Leistungserbringer stärker in den Fokus gerückt. Zudem wird
das »Gesundheitszentrum« als Untergruppe der Regelversorgungshäuser gesetzlich
verankert. Damit soll die Gewährleistung der medizinischen Versorgung der
Bevölkerung im ländlichen Raum unterstützt werden. Außerdem können
Modellvorhaben gefördert werden. Mit dieser Regelung soll eine Rechtsgrundlage
für besondere Vorhaben der Krankenhausträger geschaffen werden, die bisher von
der Regelfinanzierung noch nicht umfasst sind.
Qualität: Das neue Sächsische Krankenhausgesetz trifft auch Regelungen, um die
Qualität stärker in der Krankenhausplanung und -finanzierung berücksichtigen zu
können. So können zum Beispiel bei der Aufstellung und Fortschreibung des
Krankenhausplanes die planungsrelevanten Qualitätsindikatoren des Gemeinsamen
Bundesausschusses Bestandteil des Krankenhausplanes werden. Es können auch
weitere Qualitätsanforderungen in ausgewählten Versorgungsbereichen zum
Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden. Deren Einführung ist im
Rahmen der Krankenhausplanung genau zu prüfen und dabei Patientensicherheit und
Versorgungssicherheit abzuwägen. Weiterhin können in der Pauschalförderung
Anreize für gute Qualität gesetzt werden.
Regionalität: Mit dem Krankenhausgesetz wird die Möglichkeit der Einrichtung
von Regionalkonferenzen geschaffen. Diese können zu konkreten planerischen
Schwerpunkten gebildet werden und sollen dabei insbesondere den jeweiligen
Landkreisen und Kreisfreien Städten die Möglichkeit bieten, bereits frühzeitig
gestaltend mitzuwirken.
Digitalisierung: Die Digitalisierung im Krankenhaus birgt viele Chancen, um die
Patientenversorgung der Zukunft zu verbessern und zu sichern, zum Beispiel
mithilfe von Telemedizin. In dem Krankenhausgesetz werden Anreize für die
weitere Digitalisierung gesetzt, zum Beispiel im Rahmen der Pauschalförderung.
Hintergrund:

Das Gesetz zur Neuordnung des Krankenhauswesens (Sächsisches Krankenhausgesetz
– SächsKHG) ist seit dem 1. September 1993 in Kraft und hat seitdem lediglich
kleinere Änderungen erfahren.

Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf aktuelle Entwicklungen und zukünftige
Bedarfe – wie zum Beispiel Demografie, Fachkräftebedarf, Digitalisierung und
vielem mehr – hat entsprechend dem von den Regierungsparteien für die 7.
Legislaturperiode geschlossenen Koalitionsvertrag im Zeitraum vom Januar bis
Mai 2021 zunächst die »Zukunftswerkstatt für ein neues Krankenhausgesetz«
stattgefunden. Dabei handelte es sich um einen transparenten Prozess, in dem
verschiedene Akteure insbesondere aus Bereichen der Selbstverwaltung des
Gesundheitswesens gemeinsam mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales
und Gesellschaftlichen Zusammenhalt offen und kreativ über Probleme sowie
Lösungen diskutiert haben.

Im Anschluss an die »Zukunftswerkstatt für ein neues Sächsisches
Krankenhausgesetz« wurde im Schulterschluss aller Verantwortlichen für das
Gesundheitswesen – Krankenhausgesellschaft, Krankenkassen, Landesärztekammer,
Kassenärztliche Vereinigung, Landkreis-, Städte- und Gemeindetag – das
»Zielbild 2030 – Sächsische Krankenhausversorgungslandschaft im Wandel«
entwickelt. Dieses wurde am 07. Februar 2022 an Sozialministerin Petra Köpping
überreicht (https://medienservice.sachsen.de/medien/news/1037465). Diese
essentiellen Impulse werden im Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung des
Sächsischen Krankenhausgesetzes berücksichtigt.

Am 8. März 2022 hatte das sächsische Kabinett das neue Sächsische
Krankenhausgesetz zur Anhörung freigegeben
(https://medienservice.sachsen.de/medien/news/1039321).

Am 14. Juli 2022 hat die Regierungskoalition im Landtag mit einem gesonderten
Antrag (Drucksache 7/10140:
https://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=10140&dok_art=Drs&leg_per=7
erneut die Notwendigkeit der Überarbeitung des Krankenhausgesetzes bekräftigt
(https://medienservice.sachsen.de/medien/news/1051407).

Quelle: Sächsische Staatskanzlei, 19.07.2022

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