Selbstverwaltung handelt schnell - COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz
Selbstverwaltung handelt schnell - COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz (Deutsche Krankenhausgesellschaft).
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) haben die wesentlichen Elemente des Rettungsschirmkonzepts aus dem in der vergangenen Woche beschlossenen COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz umgesetzt. Konkret geht es darum, Einnahmeausfälle auszugleichen,
zusätzliche Intensivbetten mit Beatmungsmöglichkeit in Krankenhäusern sowie die Beschaffung von persönlicher Schutzausrüstung von Ärzten und Pflegekräften zu finanzieren.
Zur Vorbereitung auf den hohen intensivmedizinischen Behandlungsbedarf und zur
Begrenzung von Infektionen sind Krankenhäuser dazu übergegangen, planbare
Behandlungen so weit wie medizinisch möglich zurückzufahren. Dies führt zu
Einnahmeausfällen in den jeweiligen Krankenhäusern. Für jeden im Vergleich zum
Vorjahr nicht behandelten Patienten erhalten diese Krankenhäuser eine
Ausgleichszahlung von 560 Euro pro Tag. Die Mittel werden von der
Bundesregierung bereitgestellt und über die Liquiditätsreserve des
Gesundheitsfonds vorfinanziert. Sie können von den Krankenhäusern über die
Bundesländer wöchentlich abgerufen werden. Zur Unterstützung des Aufbaus von
Intensivbetten mit Beatmungsmöglichkeiten sieht das
COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz eine Zahlung in Höhe von 50.000 Euro für
jedes von der Landesbehörde genehmigte zusätzliche Bett vor. Diese Mittel
werden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und damit aus
Beitragsmitteln der GKV finanziert. Das Bundesamt für Soziale Sicherung, das
den Gesundheitsfonds verwaltet, zahlt das Geld an die Bundesländer und diese
weiter an die betreffenden Krankenhäuser aus. Mit der jetzt getroffenen
Vereinbarung wird auch für diese Förderung das Verfahren für den sofortigen
Start des Mittelflusses festgelegt.
Zusätzlich zu den oben dargestellten Maßnahmen erhalten die Krankenhäuser für
jeden zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 aufgenommenen Patienten einen
Zuschlag von 50 Euro von der GKV bzw. der PKV. Damit sollen pauschal
Corona-bedingte Preis- und Mengensteigerungen – insbesondere bei der
Beschaffung persönlicher Schutzausrüstung – finanziert werden.
Auch wird geregelt, dass die Krankenhäuser ab dem 1. April einen erhöhten
vorläufigen Pflegeentgeltwert zur Abrechnung ihrer Pflegekosten ansetzen
können: statt 146 Euro nun 185 Euro. Das zahlen die GKV und die PKV in ihrer
Zuständigkeit für das Pflegepersonalbudget. Im
COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz ist geregelt, dass der erhöhte Betrag bei
den Krankenhäusern verbleibt, auch wenn keine Pflegepersonalausgaben in
gleicher Höhe entstanden sind.
Die Selbstverwaltungspartner stimmen überein, dass beobachtet werden muss, ob
die über diese Instrumente zur Verfügung gestellten Mittel ausreichend sind.
Dieses Monitoring wird von dem im Gesetz vorgesehenen Beirat zu leisten sein.
Quelle: Deutsche Krankenhausgesellschaft, 03.04.2020