Pflegecontrolling ein neues Berufsbild im Pflegedienst /> Datenaustausch nach § 301 SGBV: Schlüsselfortschreibung vom 18.6.2019 zum 25.6.2019 mit Wirkung zum 1.1.2019 />

Stellungnahme DKG zum Entwurf Implantateregister-Errichtungsgesetz EIRD mydrg.de





groups

Stellungnahme DKG zum Entwurf Implantateregister-Errichtungsgesetz EIRD

Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Errichtung des Implantateregisters Deutschland und zu weiteren Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Implantateregister-Errichtungsgesetz - EIRD) (Deutsche Krankenhausgesellschaft).



Mit dem Implantateregister-Errichtungsgesetz (EIRD) wird die gesetzliche Grundlage für Implantateregister Deutschland (IRD) geschaffen. Die geplanten Regelungen finden sich insbesondere im
Gesetz zum Implantateregister Deutschland (Implanateregistergesetz – IRegG). Grundsätzlich begrüßen die Krankenhäuser die Intention des Gesetzgebers, mit einem bundesweiten Implantateregister
die Qualität der implantierbaren Medizinprodukte weiter zu verbessern und dadurch auch die Patientensicherheit im Zusammenhang mit der Implantatversorgung.

Viele Kliniken beteiligen sich schon jetzt an verschiedenen Implantateregistern – und
zwar freiwillig, weil sie der Auffassung sind, dass der Zweck der Register den hohen
Aufwand rechtfertigt und sie sich zudem einen Erkenntnisgewinn auch für die zukünftige Patientenversorgung erhoffen.
Im Implantateregister werden – nach und nach – verschiedene Arten von Implantaten
erfasst werden. Alle in Verkehr gebrachten implantierbaren Medizinprodukte sollten zu
einem bestimmten Zeitpunkt in der Produktdatenbank erfasst sein. Ab diesem Zeitpunkt
wird es praktisch nicht mehr möglich sein, ein in Verkehr gebrachtes Medizinprodukt zu
implantieren, welches nicht in der Produktdatenbank registriert ist. Die Eingabe der
Produkte in die Produktdatenbank liegt allerdings ausschließlich in der Verantwortung
der Medizinprodukte-Hersteller. Daher lehnen die Krankenhäuser den in § 35 vorgesehenen
Vergütungsausschluss als völlig unverhältnismäßig und auch sachlich nicht
begründet ab. Die Krankenhäuser dürfen nicht für Unterlassungen der Hersteller haftbar
gemacht werden.[...]

Quelle: Deutsche Krankenhausgesellschaft, 18.06.2019

« Pflegecontrolling ein neues Berufsbild im Pflegedienst | Stellungnahme DKG zum Entwurf Implantateregister-Errichtungsgesetz EIRD | Datenaustausch nach § 301 SGBV: Schlüsselfortschreibung vom 18.6.2019 zum 25.6.2019 mit Wirkung zum 1.1.2019 »

Anzeige: ID GmbH
Anzeige