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Terminservice- und Versorgungsgesetz in Kraft getreten

Terminservice- und Versorgungsgesetz in Kraft getreten (Bundesgesundheitsministerium).



Patientinnen und Patienten sollen schneller Arzttermine bekommen. Das ist Ziel des „Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung“ (Terminservice- und Versorgungsgesetz, TSVG), das morgen, am 11. Mai 2019, in Kraft treten wird. „Gesetzlich Versicherte
warten zu oft zu lange auf Arzttermine. Das wollen wir
ändern. Und zwar zusammen mit den Ärzten. Deswegen sollen diejenigen besser
vergütet werden, die helfen, die Versorgung zu verbessern. Dann lohnt es sich
für Ärzte auch, Patienten zeitnah einen Termin zu geben. Versorgung soll
besser, schneller und digitaler werden.“

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn
Kern des Gesetzes ist der Ausbau der Terminservicestellen. Sie sollen
spätestens mit Beginn des neuen Jahres zentrale Anlaufstellen für Patientinnen
und Patienten werden und 24 Stunden an 7 Tagen pro Woche erreichbar sein.

Parallel dazu erhalten die Vertragsärzte den Auftrag, ihr
Mindestsprechstundenangebot zu erhöhen. In unterversorgten Gebieten müssen die
Kassenärztlichen Vereinigungen künftig eigene Praxen eröffnen oder
Versorgungsalternativen anbieten.

Außerdem wird der Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung um
zusätzliche Angebote, die ganz überwiegend sofort in Kraft treten, erweitert.
Krankenkassen werden verpflichtet, für ihre Versicherten spätestens ab 2021
elektronische Patientenakten anzubieten.

Zu den Regelungen im Einzelnen:
Patienten sollen schneller Termine bekommen
Terminservicestellen werden bis zum 1.Januar 2020 zu Servicestellen für
ambulante Versorgung und Notfälle weiterentwickelt:

Auch Terminvermittlung zu Haus- und Kinderärzten und Unterstützung bei der
Suche nach dauerhaft versorgenden Haus-, Kinder- und Jugendärzten;

4-Wochenfrist gilt auch für die Vermittlung termingebundener
Kindervorsorgeuntersuchungen (U-Untersuchungen);

Über bundesweit einheitliche Notdienstnummer (116117) spätestens zum 1. Januar
2020 täglich 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche (24/7) erreichbar;

In Akutfällen werden Patienten spätestens zum 1. Januar 2020 auch während der
Sprechstundenzeiten an Arztpraxen oder Notfallambulanzen oder auch an
Krankenhäuser vermittelt;

Wartezeit auf eine psychotherapeutische Akutbehandlung darf maximal nur 2
Wochen betragen;

Online-Angebot zu Terminservicestellen (damit Termine nicht nur telefonisch,
sondern auch online oder per App vereinbart werden können);

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung regelt Näheres zur einheitlichen
Umsetzung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen.

Ärzte sollen künftig mehr Sprechstunden anbieten
Das Mindestsprechstundenangebot der niedergelassenen Ärzte wird verbindlich
erweitert:

Mindestens 25 Stunden pro Woche (Hausbesuchszeiten werden angerechnet);

Die Kassenärztlichen Vereinigungen informieren im Internet über die
Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte;

Facharztgruppen der grundversorgenden und wohnortnahen Versorgung (z.B.
konservativ tätige Augenärzte, Frauenärzte, HNO-Ärzte) müssen mindestens 5
Stunden pro Woche als offene Sprechstunde anbieten (ohne vorherige
Terminvereinbarung); Bundesmantelvertragspartner vereinbaren bis zum 31. August
2019 Einzelheiten;

Die Kassenärztlichen Vereinigungen überprüfen die Einhaltung der
Versorgungsaufträge einschließlich der Mindestsprechstunden künftig
bundeseinheitlich.

Ärzte werden für Zusatzangebote besser vergütet
Extrabudgetäre Vergütung, Zuschläge, Entbudgetierung oder bessere Förderung
für:

Erfolgreiche Vermittlung eines dringenden Facharzttermins durch einen Hausarzt
(Zuschlag von mindestens 10 Euro ab dem 1. September 2019);

(Akut-)Leistungen für Patienten, die von der Terminservicestelle vermittelt
werden (extrabudgetäre Vergütung aller Leistungen im Behandlungsfall und im
Quartal sowie ab dem 1. September 2019 zusätzlich nach Wartezeit auf die
Behandlung gestaffelte Zuschläge);

Leistungen für neue Patienten in der Praxis (extrabudgetäre Vergütung aller
Leistungen im Behandlungsfall und im Quartal);

Leistungen, die in den offenen Sprechstundenzeiten erbracht werden
(extrabudgetäre Vergütung aller Leistungen im Behandlungsfall und im Quartal);

Leistungen für übernommene Patienten nach Terminvermittlung durch einen
Hausarzt (extrabudgetäre Vergütung aller Leistungen im Behandlungsfall und im
Quartal).

Ärztliche Versorgung auf dem Land wird verbessert
Obligatorische regionale Zuschläge für Ärzte auf dem Land;

Strukturfonds der KVen werden verpflichtend und auf bis zu 0,2 Prozent der
Gesamtvergütung verdoppelt; Verwendungszwecke erweitert (z.B. auch für
Investitionskosten bei Praxisübernahmen, etc.);

KVen werden verpflichtet, in unterversorgten Gebieten eigene Praxen
(Eigeneinrichtungen) oder mobile und telemedizinische Versorgungs-Alternativen
anzubieten, wenn es zu wenig Ärzte gibt;

Länder können bestimmen, ob bestehende Zulassungssperren für die Niederlassung
in ländlichen oder strukturschwachen Gebieten ggf. entfallen können.

Mehr Leistungen und bessere Versorgung
Ausschreibungen für Hilfsmittel (z.B. Windeln und Gehhilfen) werden
abgeschafft. Dadurch wird sichergestellt, dass es bei der Versorgung mit
Hilfsmitteln keine Abstriche bei der Qualität gibt.

Bei den Heilmittelerbringern werden die Preise für die Leistungen der
Therapeuten zum 1. Juli 2019 bundesweit auf dem höchsten Niveau angeglichen.
Die Honorarentwicklung wird von der Grundlohnsumme abgekoppelt und ermöglicht
stärkere Honorarsteigerungen als bisher. Außerdem soll es bundesweit
einheitliche Verträge geben, die Zugangsbedingungen der Therapeuten zur
Versorgung werden verbessert und die Therapeuten können unabhängiger über die
Behandlung der Patienten entscheiden (sog. „Blankoverordnung“). Entsprechende
Verträge sind bis zum 15. November 2020 zu schließen.

Für junge Erwachsene, die an Krebs erkrankt sind, werden die Kosten von
Kryokonservierung von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Durch die
Konservierung von Keimzellgewebe, Ei- und Samenzellen kann diese
Patientengruppe auch nach einer Krebsbehandlung noch Kinder bekommen.

Arzneimittel zur Vorbeugung einer Infektion mit dem HI-Virus
(„Präexpositionsprophylaxe, PrEP“) werden für Menschen mit erhöhtem
Ansteckungsrisiko von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.

Die Versorgung mit Impfstoffen wird verbessert. Die Möglichkeit für
Exklusivverträge mit einzelnen Herstellern über saisonale Grippeimpfstoffe
entfällt und die Apothekenvergütung für diese Impfstoffe wird neu geregelt.

Reine Betreuungsdienste (wie Haushaltshilfe, Gespräche führen,
gedächtnisfördernde Beschäftigung, Spaziergänge, etc.) werden für die
Leistungserbringung von Sachleistungen in der ambulanten Pflege zugelassen.
Damit verbessert sich die Pflege zu Hause, weil mehr Berufsgruppen zur
Versorgung zur Verfügung stehen.

Die Versorgung mit Hebammen wird verbessert. Dem GKV-Spitzenverband wird die
Aufgabe übertragen, Versicherten im Internet (und per App) ein Suchverzeichnis
zu Kontaktdaten und dem Leistungsspektrum von Hebammen anzubieten. Ehemaligen
Hebammen und Entbindungspflegern wird der Wiedereinstieg in ihren Beruf
erleichtert. Krankenhäuser erhalten Unterstützung, um ihren Hebammen eine
geeignete Kinder-Betreuung anzubieten.

Die Festzuschüsse für Zahnersatz werden ab dem 1. Oktober 2020 von 50 auf 60
Prozent der Kosten für die Regelversorgung erhöht. Dadurch werden die
Versicherten, die auf eine Versorgung mit Zahnersatz angewiesen sind,
finanziell entlastet.

Mehr Digitalisierung in der Versorgung
Patientinnen und Patienten wollen einfach, sicher und schnell auf ihre
Behandlungsdaten zugreifen können. Dafür muss die elektronische Patientenakte
Alltag werden. Sie verbessert auch die medizinische Versorgung. Deshalb
verpflichten wir die Krankenkassen, bis spätestens 2021 ihren Versicherten
solche Akten anzubieten. Wer möchte, soll auch ohne den Einsatz der
elektronischen Gesundheitskarte mit Smartphone oder Tablet auf medizinische
Daten zugreifen können.

Im Krankheitsfall ist den meisten Versicherten der „Gelbe Schein“ seit vielen
Jahren ein Begriff. Diese Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen sollen ab 2021
von den behandelnden Ärzten an die Krankenkassen nur noch digital übermittelt
werden.

Apps können vor allem chronisch Kranken helfen, ihren Patientenalltag zu
organisieren. Deshalb erlauben wir den Krankenkassen, in den strukturierten
Behandlungsprogrammen für chronisch Kranke (DMP) digitale Anwendungen zu
nutzen.

Entscheidungen der Selbstverwaltung werden beschleunigt
Entscheidungsprozesse in der Gesellschaft für Telematik (Gematik) werden
effektiver gestaltet, damit die Einführung weiterer Anwendungen der
elektronischen Gesundheitskarte und der Telematikinfrastruktur zügig umgesetzt
wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übernimmt 51 Prozent der
Geschäftsanteile der Gematik.

Die Bedarfsplanungs-Richtlinie soll durch den Gemeinsamen Bundesausschuss
(G-BA) zügig angepasst werden. Hierzu wird die Frist für die Überprüfung durch
den G-BA auf den 1. Juli 2019 festgesetzt. Darüber hinaus werden die
Kompetenzen des G-BA weiterentwickelt, damit die vorhandenen Versorgungsbedarfe
noch besser abgebildet werden können.

Vereinfachte Verfahren beim G-BA zur Erprobung neuer Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden: Herstellern von Medizinprodukten wird die Möglichkeit
eröffnet, die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung einer Erprobung
selbst in Auftrag zu geben. Entscheiden Sie sich dagegen oder lassen sie die
vom G-BA gesetzte Frist verstreichen, vergibt der G-BA den Auftrag wie bisher
nach einem Ausschreibungsverfahren.

Mehr Transparenz in der Versorgung und in der Selbstverwaltung
Versicherte sollen wissen, wofür ihre Beiträge ausgegeben werden. Wir
verbessern deshalb die Transparenz bei der Veröffentlichung der
Vorstandsgehälter bei Krankenkassen, dem medizinischen Dienst der Krankenkassen
(MDK) und den Kassenärztlichen Vereinigungen sowie ihren Spitzenorganisationen,
schaffen konkretere gesetzliche Vorgaben für die Beurteilung der Angemessenheit
der Vergütung durch die Aufsichtsbehörden und begrenzen künftige
Vergütungssteigerungen bei den Spitzenorganisationen auf Bundesebene.

Beschränkt wird auch der Einfluss von reinen Kapitalinvestoren auf medizinische
Versorgungszentren (MVZ). So dürfen Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen
künftig nur fachbezogene MVZ gründen. Auch die Gründungsbefugnis für
zahnmedizinische Versorgungszentren durch Krankenhäuser wird eingeschränkt.

Downloads
Pressemitteilung: Terminservice- und Versorgungsgesetz tritt in Kraft – Spahn:
„Versorgung soll besser, schneller und digitaler werden.“
PDF-Datei: 310 KB

Quelle: Bundesgesundheitsministerium, 10.05.2019

« Krankenhaus Saarburg erwartet knapp 6 Millionen Euro Defizit | Terminservice- und Versorgungsgesetz in Kraft getreten | Oekonomisierung der Krankenhaeuser »

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