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Veranlasste Leistungen: Geänderte Richtlinie und neuer Heilmittel-​Katalog vereinfachen Verordnung und vermindern Bürokratie

Veranlasste Leistungen: Geänderte Richtlinie und neuer Heilmittel-​Katalog vereinfachen Verordnung und vermindern Bürokratie (Gemeinsamer Bundesausschuss).



Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin die Überarbeitung der Heilmittel-​Richtlinie und die Neufassung des Heilmittelkatalogs beschlossen. Ziel dieser umfassenden Reform ist, das Verordnungsverfahren deutlich zu vereinfachen, um die betroffenen Leistungserbringer zu entlasten. Weiterhin wurden die maßgeblichen Änderungen im Bereich der Heilmittelversorgung, die das im Mai 2019 in Kraft getretene
Terminservice-​ und Versorgungsgesetz (TSVG) vorsieht, mit dem Beschluss
umgesetzt.

„Noch während der grundlegenden Überarbeitung des Heilmittelkatalogs wurden
umfangreiche gesetzliche Änderungen für die Heilmittelversorgung mit dem TSVG
auf den Weg gebracht. Der G-BA hatte damit zwei weitere sehr komplexe Aufgaben
parallel zu bearbeiten und umzusetzen. Das Ziel, möglichst zeitnah zum
Inkrafttreten des Gesetzes entsprechende Regelungen vorzulegen, haben wir mit
der heutigen Beschlussfassung erreicht“, sagte Dr. Monika Lelgemann,
unparteiisches Mitglied und Vorsitzende des Unterausschusses Veranlasste
Leistungen, am Donnerstag in Berlin.

Zu den wichtigsten Neuerungen zählen die Abschaffung der Unterscheidung
zwischen Verordnungen innerhalb oder außerhalb des Regelfalls und damit auch
der Wegfall des Genehmigungsverfahrens bei Verordnungen außerhalb des
Regelfalls, die Einführung einer orientierenden Behandlungsmenge, sowie
Regelungen zur sogenannten „Blankoverordnung“. Darüber hinaus erfolgt eine
deutliche Vereinfachung der Struktur und Darstellungsform des
Heilmittelkatalogs.

Die Änderungen werden nach Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für
Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger zum 1. Oktober 2020 in Kraft
treten, da es durch diese umfassende Reform einer ausreichenden Vorlaufzeit
bedarf, um u. a. auch die Kommunikationsstrukturen zwischen verordnenden
Ärztinnen und Ärzten sowie Heilmittelerbringern anzupassen. Hierdurch soll ein
reibungsloser Übergang von der „alten“ zur „neuen“ Heilmittel-​Richtlinie
gewährleistet werden.

Hintergrund
Der G-BA hat die Aufgabe, in seiner Heilmittel-​Richtlinie die Verordnung von
Heilmitteln durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie durch Krankenhäuser
im Rahmen des Entlassmanagements zu regeln, insbesondere die Voraussetzungen,
Grundsätze und Inhalte der Verordnungsmöglichkeiten sowie die Zusammenarbeit
der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit den Heilmittelerbringerinnen und
Heilmittelerbringern. Bestandteil der Richtlinie ist ein Verzeichnis
verordnungsfähiger Maßnahmen (Heilmittelkatalog) und eine Diagnoseliste zum
langfristigen Heilmittelbedarf.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, 19.09.2019

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