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Veröffentlichung gemäß § 26a Absatz 1 KHG - "Corona-Prämie"

Veröffentlichung gemäß § 26a Absatz 1 KHG - "Corona-Prämie" (InEK, PDF, 660 kB).



Sonderleistung gem. § 26a KHG Mit dem durch das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) neu eingefügten § 26a Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) geht die Verpflichtung des InEK einher, eine Auflistung der Krankenhäuser, die Anspruch auf eine Corona-Prämie haben, und das ihnen zustehende Prämienvolumen zu veröffentlichen. Anspruch auf eine
Sonderleistung haben zugelassene Krankenhäuser, die im Zeitraum vom 1. Januar
2020 bis zum 31. Mai 2020 durch die voll- oder teilstationäre Behandlung
von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patientinnen und
Patienten besonders belastet waren. Die Aufstellung der anspruchsberechtigten
Krankenhäuser und deren Prämienvolumen stellen wir Ihnen hier zum Herunterladen
barrierefrei zur Verfügung.

Quelle: InEK, 03.11.2020

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