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Az. XI R 11/17: Umsatzsteuerpflicht für Gutachtertätigkeit im Auftrag des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) zweifelhaft

Az. XI R 11/17: Umsatzsteuerpflicht für Gutachtertätigkeit im Auftrag des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) zweifelhaft (Bundesfinanzhof).



Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Zweifel, ob die nach nationalem Recht bestehende Umsatzsteuerpflicht für Gutachten, die eine Krankenschwester zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit im Auftrag des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung (MDK) erbringt, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Er hat
daher mit Beschluss vom 10. April 2019 - XI R 11/17 den Gerichtshof der
Europäischen Union (EuGH) um Klärung gebeten.

Im Streitfall erstellte die Klägerin, eine Krankenschwester mit medizinischer
Grundausbildung und akademischer Ausbildung im Bereich der Pflegewissenschaft
sowie einer Weiterbildung in Pflege-Qualitätsmanagement, für den MDK Gutachten
zur Pflegebedürftigkeit von Patienten. Nach Auffassung des Finanzamts ist diese
Tätigkeit weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht
umsatzsteuerfrei.

Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.
November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Richtlinie) sind eng
mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen
und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch
Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem
betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte
Einrichtungen bewirkt werden, steuerfrei.

Da die Leistungsgewährung der Pflegekasse zur Sozialfürsorge und der sozialen
Sicherheit gehört und die Leistung der Klägerin der Vorbereitung dieser
Leistungsgewährung dient, will der BFH mit dem Vorabentscheidungsersuchen
zunächst klären lassen, ob die Gutachtertätigkeit ein eng mit der
Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundener Umsatz ist, auch wenn
sie nicht gegenüber dem Hilfsbedürftigen, sondern an eine Person erbracht wird,
die sie benötigt, um seine eigene Leistung an den Patienten oder
Hilfsbedürftigen zu erbringen. Ist dies zu bejahen, wird weiter zu klären sein,
welche Anforderungen an die unternehmerbezogene Anerkennung als Einrichtung mit
sozialem Charakter zu stellen sind, die der BFH nach der Richtlinie als für die
Steuerfreiheit erforderlich ansieht. Diese könnte aus der Stellung als
Subunternehmer, aus einer pauschalen Übernahme der Kosten durch Kranken- und
Pflegekassen oder aus Vertragsbeziehungen abzuleiten sein.

Quelle: Bundesfinanzhof, 05.09.2019

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