Ärztestatistik 2019: Medizinischer Nachwuchs dringend gesucht /> Alle neuen Krankenhaus-Patienten sollen auf Coronavirus getestet werden />

Gericht weist Antrag von B. Braun auf Bestimmung eines Versammlungsleiters für außerordentliche HV zurück; Vorstand weist Ergänzungsverlangen von B. Braun betreffend Sonderprüferbestellung zurück mydrg.de





monetization_on

Gericht weist Antrag von B. Braun auf Bestimmung eines Versammlungsleiters für außerordentliche HV zurück; Vorstand weist Ergänzungsverlangen von B. Braun betreffend Sonderprüferbestellung zurück

Gericht weist Antrag von B. Braun auf Bestimmung eines Versammlungsleiters für außerordentliche HV zurück; Vorstand weist Ergänzungsverlangen von B. Braun betreffend Sonderprüferbestellung zurück (Pressemitteilung).



Die RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft teilt mit, dass das Amtsgericht Schweinfurt im Verfahren des Aktionärs B. Braun Melsungen AG (B. Braun) gegen die RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft hinsichtlich der gerichtlichen Ermächtigung zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung den Antrag von B. Braun auf gerichtliche Bestimmung eines Versammlungsleiters
zurückgewiesen hat. B. Braun hatte zusätzlich zu dem durch das Gericht bereits
zuvor zurückgewiesenen Antrag auf Ermächtigung zur Einberufung einer
außerordentlichen Hauptversammlung einen isolierten Antrag auf gerichtliche
Bestimmung des Versammlungsleiters weiterverfolgt.

Weiter ist der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft am 19. Mai 2020 zusätzlich zu
dem der Gesellschaft am 14. Mai 2020 zugegangenen ersten Ergänzungsverlangen,
das der Vorstand bereits zuvor als unzulässig zurückgewiesen hatte (Ad
hoc-Mitteilungen vom 14. und 16. Mai 2020), ein weiteres Verlangen von B. Braun
auf Ergänzung der Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung am 3.
Juni 2020 zugegangen. Gegenstand des weiteren Ergänzungsverlangens ist die
Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers im Zusammenhang mit
dem Übernahmeangebot der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA ("Asklepios"). Der
Vorstand hat auch das Ergänzungsverlangen vom 19. Mai 2020 sorgfältig geprüft
und als unzulässig zurückgewiesen, wird jedoch im Zuge der außerordentlichen
Hauptversammlung auf die von B. Braun aufgeworfenen Fragen eingehen.

Ferner hat B. Braun am 19. Mai 2020 beim Amtsgericht Schweinfurt eine
gerichtliche Ermächtigung zur Ergänzung der Tagesordnung der außerordentlichen
Hauptversammlung am 3. Juni 2020 um die in dem vom Vorstand zurückgewiesenen
Ergänzungsverlangen vom 13. Mai 2020 enthaltenen Tagesordnungspunkte,
einschließlich des Tagesordnungspunkts Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns 2019, beantragt.

Ebenfalls am 19. Mai 2020 ist der Gesellschaft ein Antrag von B. Braun
betreffend eine Beschlussfassung der Hauptversammlung am 3. Juni 2020 über die
Verwendung des Bilanzgewinns 2019 zugegangen.
Gemäß dem Antrag von B. Braun soll von dem Bilanzgewinn in Höhe von
203.529.952,42 Euro ein Betrag von 33.469.235,00 Euro zur Ausschüttung einer
Dividende von 0,50 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie verwendet und der
verbleibende Betrag von 170.060.717,42 Euro auf neue Rechnung vorgetragen
werden.

Da der Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung der außerordentlichen
Hauptversammlung am 3. Juni 2020 zurückgewiesen hat, wird der Antrag von B.
Braun über die Verwendung des Bilanzgewinns vom 19. Mai 2020 nur dann
Gegenstand einer Beschlussfassung der außerordentlichen Hauptversammlung, wenn
das Amtsgericht Schweinfurt dem Ermächtigungsantrag stattgibt und B. Braun die
Ergänzung der Tagesordnung entsprechend bekannt macht. Die vom Vorstand bekannt
gemachte Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung am 3. Juni 2020
sieht eine Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns nicht vor.

Der Aktionär Asklepios hat ebenfalls mit Schreiben vom 19. Mai 2020 beantragt,
dass in der außerordentlichen Hauptversammlung im Falle einer gerichtlichen
Ermächtigung von B. Braun zur Ergänzung der Tagesordnung entsprechende
Gegenanträge auf Vertagung der von B. Braun geforderten Tagesordnungspunkte bis
zur ordentlichen Hauptversammlung zur Abstimmung gestellt werden.

Mehr Informationen können der veröffentlichten Stellungnahme unter
www.rhoen-klinikum-ag.com/uebernahmeangebot entnommen werden.

Quelle: Pressemitteilung, 22.05.2020

« Ärztestatistik 2019: Medizinischer Nachwuchs dringend gesucht | Gericht weist Antrag von B. Braun auf Bestimmung eines Versammlungsleiters für außerordentliche HV zurück; Vorstand weist Ergänzungsverlangen von B. Braun betreffend Sonderprüferbestellung zurück | Alle neuen Krankenhaus-Patienten sollen auf Coronavirus getestet werden »

Anzeige: ID GmbH
Anzeige