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Rehakliniken in Niedersachsen - welche Bedeutung und welchen Stellenwert haben die Einrichtungen vor, während und nach der Corona-Pandemie? mydrg.de





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Rehakliniken in Niedersachsen - welche Bedeutung und welchen Stellenwert haben die Einrichtungen vor, während und nach der Corona-Pandemie?

Rehakliniken in Niedersachsen ̶- welche Bedeutung und welchen Stellenwert haben die Einrichtungen vor, während und nach der Corona-Pandemie? (Landesregierung).



Niedersachsens Sozialministerin Daniela Behrens hat namens der Landesregierung auf eine Anfrage der Fraktion der SPD geantwortet. Die Abgeordneten der Fraktion der SPD hatten gefragt:
Die Corona-Pandemie stellt die Rehakliniken in Niedersachsen vor große
Herausforderungen. Die Zahl der stationär behandelten Patientinnen und
Patienten ist im Jahr 2020 gegenüber 2019 um über 20 % zurückgegangen. So lag
die durchschnittliche Auslastung im Jahr 2019 bei 90 %, während sie von März
bis Dezember 2020 noch knapp 71 % betrug und in den ersten beiden Monaten des
Jahres 2021 nur noch durchschnittlich 68 %.

Belegungsrückgänge sind in allen Fachbereichen zu verzeichnen, wobei der
Bereich der Onkologie und zumindest im Jahr 2020 der Bereich der Psychosomatik
besonders betroffen zu sein scheint. Der Rehabilitations- und
Mutter-Vater-Kind-Vorsorgebereich hatte sowohl ab März 2020 als auch in den
ersten beiden Kalendermonaten 2021 massive Rückgänge auf eine Auslastung von 50
% zu verzeichnen - einige Einrichtungen waren temporär wegen der
Corona-Pandemie geschlossen.

Durch den Rückgang der Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen für
Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen geraten die niedersächsischen
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zunehmend unter finanziellen Druck
und werden in ihrer Existenz bedroht. Rehakliniken brauchen durchschnittlich
eine Auslastung von rund 90 %, um nicht defizitär zu arbeiten. Dies war bereits
vor der Corona-Pandemie eine große Herausforderung; denn bei den jährlichen
Budgetverhandlungen waren die Steigerungsätze häufig nicht mehr kostendeckend,
sodass die Kompensation häufig über den Therapiebereich erfolgte, z. B. mehr
Gruppentherapie als Einzeltherapie in der Psychosomatik. Auch die bauliche
Situation führt in den meisten Rehakliniken unter Corona-Bedingungen
zwangsläufig zu einer Reduzierung der zur Verfügung stehenden
Bettenkapazitäten. Das bedeutet, dass sich die betriebswirtschaftlichen Risiken
auch unabhängig von Corona zusätzlich verschärfen.

Zwischenzeitlich hat es Ausgleichzahlungen für die Mindererlöse gegeben, die
aber nicht die Kosten der Einrichtungen decken. Die Anpassung der Ausgleichhöhe
und die entsprechende Verlängerung des Rettungsschirmes sind notwendig, um die
Strukturen der niedersächsischen Reha- und Vorsorgelandschaft nachhaltig zu
sichern.


Ministerin Daniela Behrens beantwortete die Anfrage namens der
Landesregierung:


̶ Es gilt das gesprochene Wort ̶

1. Welche Bedeutung und welchen Stellenwert haben die Rehakliniken in der
niedersächsischen Gesundheitswirtschaft?

Als Teil des Gesundheitswesens übernimmt die medizinische Rehabilitation die
wichtige Aufgabe, die Teilhabe von kranken und chronisch kranken Menschen am
Leben in der Gesellschaft und ihre Selbstbestimmung zu fördern. Medizinische
Rehabilitationsleistungen werden erbracht, um Behinderungen und chronische
Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen oder um eine
Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands zu vermeiden. Damit tragen sie
dazu bei, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten. In vielen Fällen dienen sie auch
dazu, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.

Neben den medizinischen Rehabilitationsleistungen spielen auch die
medizinischen Vorsorgeleistungen eine bedeutende Rolle: Sie helfen präventiv,
die Gesundheit der Menschen zu stabilisieren sowie Krankheiten vorzubeugen.

Gerade in der Bekämpfung der Pandemie waren und sind die
Rehabilitations-Kliniken unverzichtbarer Teil der Gesundheitsversorgung in
Niedersachsen.

Das Land hat von der nach § 22 KHG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht
und einige leistungsfähige Kliniken dazu ermächtigt, akutstationäre Leistungen
mit den Krankenkassen abzurechnen und als sogenannte Ersatz-Krankenhäuser
einzuspringen.

Hierdurch konnten die Plankrankenhäuser entlastet werden und hatten dadurch
mehr Kapazitäten für die Versorgung von COVID-Patientinnen und -Patienten.

Auch im Rahmen der Rehabilitation von Patientinnen und Patienten, die eine
Covid-19-Erkrankung erlitten haben und an Spätfolgen leiden, werden die
Reha-Kliniken mittel- und langfristig eine große Rolle spielen.

2. Welche Maßnahmen wurden ergriffen. um die finanziellen Probleme in den
Rehaeinrichtungen zu mindern, und welche sind noch in Planung, um die
Rehakliniken vor einer drohenden Insolvenz zu bewahren?

Die negativen finanziellen Folgewirkungen der Corona-Pandemie auf Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen werden durch einen Rettungsschirm abgemildert.
Damit soll der Bestand dieser Einrichtungen gesichert werden.

Teil dieses Rettungsschirms sind im Bereich der gesetzlichen
Krankenversicherung Ausgleichszahlungen an Vorsorge- und Reha-Einrichtungen.
Diese Ausgleichszahlungen sind zunächst für die Zeiträume vom 16.03.2020 bis
30.09.2020 sowie ab 18.11.2020 bis 31.01.2021 möglich.

Geregelt wird der Rettungsschirm über Bundesgesetz und eine Bundesverordnung.

Das BMG hat die Frist für die Unterstützung inzwischen bis zum 31.05.2021
verlängert. Eine Verlängerung ist bei Bedarf ohne Zustimmung des Bundesrates
bis zum 31.10.2021 möglich.

Die tagesbezogene Ausgleichspauschale betrug zunächst 60 % des mit den
Krankenkassen vereinbarten durchschnittlichen Vergütungssatzes der Einrichtung
– seit dem 18.11.2020 sind es 50 %. Die Finanzierung erfolgt aus dem
Bundeshaushalt.

Daneben haben die Krankenkassen und Rehakliniken im stationären sowie auch im
ambulanten Bereich die bestehenden Vergütungsvereinbarungen für den Zeitraum
vom 1.10.2020 bis zum 31.03.2021 an die durch die COVID-19-Pandemie bedingte
besondere Situation anzupassen. So soll die Leistungsfähigkeit der
Einrichtungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung gewährleistet werden.

Das BMG kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates diese
Regelung bis zum 31.12.2021 verlängern. Die Niedersächsische Landesregierung
unterstützt die Verlängerung dieser Regelung.

Auf dieser Grundlage haben die Krankenkassen einen zuvor freiwillig gezahlten
Hygienezuschlag verstetigt.

Kürzlich haben die Bundesverbände der GKV die Leistungserbringerverbände
informiert, dass die GKV ihr Angebot nachbessert. Der Zuschlag von 8 Euro pro
Tag wird rückwirkend ab dem 01.10.2020 für jede mitaufgenommene Begleitperson
bezahlt. Hiermit geht die GKV teilweise auf die besondere Situation der
Mutter-Vater-Kind-Einrichtungen ein.

Des Weiteren besteht unter den Kassen Einigkeit, für den Zeitraum 01.10.2020
bis 17.11.2020 einheitliche Zuschläge für Minderbelegungen anzubieten.

Damit wird die Lücke zur o.g. Regelung der Ausgleichszahlungen geschlossen.
Hierbei soll eine Orientierung an den o.g. Ausgleichszahlungen i.H.v. 50 %
erfolgen.

Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) berechtigt und verpflichtet
daneben verschiedene Leistungsträger des Sozialgesetzbuchs, die soziale
Infrastruktur zu sichern.

Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung haben die DRV
Braunschweig-Hannover und die DRV Oldenburg-Bremen Zuschüsse bzw. Vorschüsse
nach dem SodEG an niedersächsische Einrichtungen und Dienste im Rahmen des
Sicherstellungsauftrags geleistet.

Durch die DRV Braunschweig – Hannover wurden in 2020 ca. 16,5 Mio. Euro und in
2021 bislang circa 2,1 Mio. Euro an Vorschüssen ausgezahlt.

Bei der DRV Oldenburg – Bremen beliefen sich die Zahlungen in 2020 auf circa
4,4 Millionen Euro und in 2021 bislang auf circa 72.000 Euro. Die Zahlungen
erfolgten nur an Vertragskliniken der Rentenversicherungsträger.

Die eigenen Kliniken der Rentenversicherungsträger erhalten keine Vorschüsse
nach dem SodEG, hierauf haben sich die Rentenversicherungsträger verständigt.
Stattdessen werden die negativen Ertragsergebnisse der eigenen Kliniken durch
den jeweiligen Rentenversicherungsträger übernommen.

Darüber hinaus haben die Gremien der Deutschen Rentenversicherung im letzten
September beschlossen, dass die Vertragskliniken rückwirkend je Behandlungstag
und je Patientin und Patient in der Zeit vom 01.08.2020 bis zunächst 30.06.2021
einen sogenannten Corona-Zuschlag i.H.v. 8,00 Euro für stationäre und 6,00 Euro
für ganztags-ambulante medizinische Leistungen erhalten.

Für ambulante Leistungen im Rahmen der Reha-Nachsorge, des Reha-Sports und
Funktionstrainings, der ambulanten Suchtrehabilitation und der
berufsbegleitenden Prävention wird im Bereich der Rentenversicherung ein
Zuschlag i.H.v. 0,25 Euro pro Person und Termin gezahlt.

Durch die vom Land vorgenommene Bestimmung von Rehabilitationskliniken zu
Ersatzkrankenhäusern konnten die Einrichtungen Patientinnen und Patienten
aufnehmen, die einer akutstationären Behandlung bedurften. Diese
Behandlungsleistungen konnten sie auch mit den Krankenkassen abrechnen.

Diese Regelung war sehr wichtig. Denn sie stellte sicher, dass gerade in der
Zeit, als die elektiven Leistungen in den Plankrankenhäusern zurückgefahren
werden mussten, die Reha-Einrichtungen Einnahmen hatten.

Dabei möchte ich darauf hinweisen, dass auch Reha-Kliniken grundsätzlich für
die Corona-Hilfsprogramme antragsberechtigt sind, sofern sie die
Antragsvoraussetzungen (u.a. Mindestumsatzverlust, kein öffentliches
Unternehmen, etc.) erfüllen.

Dies betrifft aber insbesondere das aktuelle Hilfsprogramm „Überbrückungshilfe
III“. Für die November- und Dezemberhilfe waren Reha-Kliniken nicht
antragsberechtigt, da diese nicht aufgrund des seinerzeitigen Lockdowns
geschlossen waren.

Der Rettungsschirm und die Ausgleichzahlungen für Rehakliniken waren dringend
geboten.

Nach unseren Erfahrungen ist die finanzielle Situation von etlichen
Rehakliniken jedoch gleichwohl prekär. Hier steht der Bund in der Pflicht. Der
Bundesgesetzgeber ist zuständig und muss daher überprüfen, wie sich die
finanzielle Situation der Kliniken im Einzelnen darstellt und ob Rettungsschirm
und Ausgleichszahlungen überhaupt ausreichend sein können.

Nach den Erfahrungen in Niedersachsen ist davon auszugehen, dass hier
erheblicher Nachbesserungsbedarf besteht und die Ausgleichszahlungen noch
angepasst werden müssen.

Mit Blick auf die ausgeführte Notwendigkeit von Rehakliniken und
Mutter-Kind-Kuren liegt es auf der Hand, dass die Einrichtungen unterstützt
werden müssen und unter keinen Umständen in die Insolvenz gehen dürfen.

3. Ist eine gesetzliche Grundlage für die Verhandlungen zwischen den
Krankenkassen und den Verbänden der Reha-Leistungserbringer über den
Corona-Zuschlag für pandemiebedingte Mindererlöse in Planung, und wenn nicht,
wie soll die Zahlung dieses Corona-Zuschlags von den Krankenkassen an die
Rehakliniken sichergestellt werden?

Die Verhandlungen sind bereits auf eine gesetzliche Grundlage gestellt.
Grundlage ist hier das SGB V. Nach § 111 Abs. 5 Satz 5 für den stationären und
nach § 111c Abs. 3 Satz 5 für den ambulanten Bereich haben die Vertragsparteien
die Vereinbarungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021
an die durch die COVID-19-Pandemie bedingte besondere Situation der
Rehabilitationseinrichtungen anzupassen. Damit soll die Leistungsfähigkeit der
Einrichtungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung gewährleistet werden. Eine
Verlängerung dieser Regelung durch Verordnung des BMG steht bevor. Die Regelung
kann den Ausgleich von Mehraufwendungen bei Personal- und Sachkosten wie auch
den Ausgleich fehlender Einnahmen durch pandemiebedingte Minderbelegungen
betreffen, die durch die bisher vereinbarten Vergütungen nicht abgebildet
werden.

An den genannten Vergütungsverhandlungen zwischen den Rehakliniken und den
Krankenkassen ist das Land nicht beteiligt. Bei Nichteinigung ist ein
Schiedsverfahren bei der Landesschiedsstelle vorgesehen.

Planungen auf Bundesebene über eine darüberhinausgehende Regelung sind der
Landesregierung nicht bekannt.

Ich würde es aber begrüßen, wenn vor dem Hintergrund der schwierigen
finanziellen Situation etlicher Rehakliniken auf Bundesebene nochmals geprüft
wird, ob der Rettungsschirm für Rehakliniken ausreichend ist. Hiervon kann man
leider nicht ausgehen.

Quelle: Landesregierung, 30.04.2021

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