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Rhön Klinikum AG: Vorstand beschließt Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung am 3. Juni 2020 und Verschiebung der ordentlichen Hauptversammlung

Rhön Klinikum AG: Vorstand beschließt Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung am 3. Juni 2020 und Verschiebung der ordentlichen Hauptversammlung (Pressemitteilung).



RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: Vorstand beschließt Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung am 3. Juni 2020 und Verschiebung der ordentlichen Hauptversammlung; Antrag auf gerichtliche Einberufungsermächtigung durch B. Braun Die RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft hat in einer Ad hoc-Mitteilung am 18.
April 2020 über das Einberufungsverlangen des Aktionärs B. Braun Melsungen AG
(B. Braun) und in einer weiteren Ad hoc-Mitteilung am 20. April 2020 über das
Einberufungsverlangen des Aktionärs Asklepios Kliniken GmbH Co. KGaA
(Asklepios) informiert, jeweils gerichtet auf die Einberufung einer
außerordentlichen Hauptversammlung.

Der Vorstand hat am 27. April 2020 beschlossen, dem Einberufungsverlangen von
Asklepios vollumfänglich und dem Einberufungsverlangen B. Braun teilweise,
soweit er dieses als satzungs- und gesetzeskonform ansieht, insbesondere mit
Ausnahme des Tagesordnungspunktes zur Beschlussfassung über die Anregung zur
Zahlung eines Abschlags auf den voraussichtlichen, voll ausschüttbaren
Bilanzgewinn, stattzugeben und innerhalb der Annahmefrist des Übernahmeangebots
der Asklepios, d. h. spätestens bis zum 6. Mai 2020, eine virtuelle
außerordentliche Hauptversammlung für den 3. Juni 2020 einzuberufen, so dass
sich die Annahmefrist auf insgesamt zehn Wochen verlängern würde, d. h. bis zum
Ablauf des 17. Juni 2020.

Außerdem ist aufgrund der gegenwärtigen Auswirkungen durch die
COVID-19-Pandemie beschlossen worden, die bisher für diesen Tag geplante
ordentliche Hauptversammlung auf einen noch zu bestimmenden Zeitpunkt bis
spätestens zum 31. August 2020 zu verschieben, um im Interesse der Aktionäre
eine Präsenzveranstaltung zu ermöglichen.

Die Entscheidung über die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung bedarf
gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie der Zustimmung des
Aufsichtsrats. Der Vorstand hat den Aufsichtsrat am 27. April 2020 um
Zustimmung zur Durchführung einer außerordentlichen virtuellen Hauptversammlung
ersucht. Der Aufsichtsrat hat hierüber noch nicht entschieden. Soweit die
Zustimmung des Aufsichtsrats nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt, wird die
außerordentliche Hauptversammlung - vorbehaltlich der rechtlichen Zulässigkeit,
insbesondere unter Berücksichtigung der im relevanten Zeitpunkt geltenden
behördlichen Anordnungen - als Präsenzhauptversammlung einberufen.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 28. April 2020 wurde die RHÖN-KLINIKUM
Aktiengesellschaft informiert, dass der Aktionär B. Braun gemäß § 122 Abs. 3
AktG eine gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer außerordentlichen
virtuellen Hauptversammlung und eine gerichtliche Bestellung des
Versammlungsleiters beantragt hat.


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Die RHÖN‐KLINIKUM AG zählt zu den größten Gesundheitsdienstleistern in
Deutschland. Der Klinikkonzern bietet exzellente Medizin mit direkter Anbindung
zu Universitäten und Forschungseinrichtungen. An den fünf Standorten
Zentralklinik Bad Berka, Campus Bad Neustadt, Klinikum Frankfurt (Oder),
Universitätsklinikum Gießen und Universitätsklinikum Marburg (UKGM) werden
jährlich über 860.000 Patienten behandelt. Mehr als 18.000 Mitarbeiter sind
hier beschäftigt. Der Einstieg in den zukunftsträchtigen Telemedizin-Markt mit
Medgate Deutschland, das innovative RHÖN-Campus-Konzept für eine
sektorenübergreifende und zukunftsweisende Gesundheitsversorgung im ländlichen
Raum sowie die konsequente Fortsetzung des schrittweisen digitalen Wandels sind
wichtige Säulen der Unternehmensstrategie.

Weitere Informationen im Internet unter www.rhoen-klinikum-ag.com

Quelle: Pressemitteilung, 28.04.2020

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