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Bestimmte Corona-Sonderregeln gelten nach Bundestagsbeschluss zur epidemischen Lage bis November 2021

Bestimmte Corona-Sonderregeln gelten nach Bundestagsbeschluss zur epidemischen Lage bis November 2021 (Gemeinsamer Bundesausschuss).



Nachdem der Bundestag gestern beschlossen hat, den Fortbestand der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der Corona-Pandemie erneut um drei Monate zu verlängern, gelten bestimmte Sonderregeln des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nun auch weiter. Konkret betrifft es folgende Leistungen, die
nun bis zum 25. November 2021 Bestand haben:

Disease-Management-Programme (DMP): Um eine mögliche Ansteckung mit COVID-19 zu
vermeiden, müssen Patientinnen und Patienten auch weiterhin nicht verpflichtend
an Schulungen teilnehmen. Die quartalsbezogene Dokumentation von Untersuchungen
der in ein DMP eingeschriebenen Patientinnen und Patienten ist ebenfalls
weiterhin nicht erforderlich, sofern die Untersuchung aufgrund des
Infektionsschutzes nicht durchgeführt werden konnte.

Entlassmanagement: Krankenhausärztinnen und -ärzte können weiterhin im Rahmen
des Entlassmanagements eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu 14 Kalendertagen
statt bis zu 7 Tagen nach einer Entlassung aus dem Krankenhaus bescheinigen.
Ebenso können sie für bis zu 14 Tage häusliche Krankenpflege, spezialisierte
ambulante Palliativversorgung, Soziotherapie sowie Hilfs- und Heilmittel
verordnen, insbesondere dann, wenn der zusätzliche Gang zur Arztpraxis
vermieden werden soll. Außerdem können Arzneimittel bei der Entlassung aus dem
Krankenhaus wie bisher flexibler verordnet werden.

Kinderuntersuchungen U6 bis U9: Für die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6,
U7, U7a, U8 sowie U9 gilt weiterhin: Die vorgegebenen Untersuchungszeiträume
und Toleranzzeiten können überschritten werden. Dieser Schritt soll es Eltern
und Kinderarztpraxen ermöglichen, die U-Untersuchungen problemlos nachzuholen.

Krankentransport: Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren zwingend
notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an Corona erkrankten
Versicherten oder von Versicherten, die aufgrund einer behördlichen Anordnung
unter Quarantäne stehen, müssen vorübergehend nicht vorab durch die
Krankenkasse genehmigt werden.

Alle Details, auch zu abweichenden Geltungsdauern von weiteren Sonderregeln,
sind auf der Serviceseite Corona-Sonderregelungen gelistet.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, 26.08.2021

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