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COVID-19 Pauschale: Verlängerung des Hygienezuschlags

COVID-19 Pauschale: Verlängerung des Hygienezuschlags (DGUV).



Durchgangsarztverfahren, Verlegungen, Berichtswesen und Tests. Beteiligen sich die gesetzlichen Unfallversicherungsträger an Mehraufwendungen für Infektionsschutz der Durchgangsärzte/innen aufgrund der Coronavirus SARS-CoV-2 Pandemie? Um die Durchgangsärztinnen und Durchgangsärzte in der Corona-Pandemie zu
unterstützen, haben sich DGUV und SVLFG mit der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung auf eine Pauschale für Mehraufwendungen für Infektionsschutz
für ambulante Behandlungen im Rahmen des Durchgangsarztverfahrens verständigt.
Die Einigung gilt demnach auch für ambulante Versorgungen an Krankenhäusern und
trägt folgenden Wortlaut:

Um einerseits die bestmögliche Versorgung der Unfallverletzten in Anbetracht
der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie durch die D-Ärzte sicherzustellen und
andererseits gleichzeitig einen Beitrag zum Gesundheitsschutz und Arbeitsschutz
für die D-Ärzte und ihre Praxismitarbeiter sowie auch für die verletzten
Versicherten zu leisten, erklären die DGUV und die SVLFG für die Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung, sich an den für die Behandlung ihrer
Versicherten entstandenen bzw. noch entstehenden Mehraufwendungen für
Infektionsschutz wie folgt zu beteiligen:

1. Als pauschale Abgeltung von Preis- und Mengensteigerungen infolge des
neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere bei persönlichen
Schutzausrüstungen für Mitarbeiter und seitens der D-Ärzte den Patienten zur
Verfügung gestelltem Mund-Nase-Schutz und für weiteren entstandenen Mehraufwand
zur Minderung des Infektionsrisikos wird jedem D-Arzt für jeden persönlichen
Arzt-Patienten-Kontakt zusätzlich zu den Behandlungskosten für jeden
Behandlungstag eine Pauschale erstattet.

2. Aufgrund der im Moment nicht zu beziffernden tatsächlichen Kosten für den
Infektionsschutz wird für diese Pauschale der Betrag von 4 Euro festgelegt. Die
Pauschale gilt rückwirkend ab dem 16.03.2020.

3. Die Pauschale kann als besondere Kosten mit der Bezeichnung „COVID-19
Pauschale“ mit der regulären Behandlungsrechnung (§ 64 Abs. 1 Ärztevertrag)
abgerechnet werden. Für zurückliegende bereits abgerechnete Behandlungen kann
die Pauschale dem UV-Träger nachträglich in Rechnung gestellt werden.

4. Diese Regelung ist zunächst befristet bis zum 30.06.2020. Diese Regelung
wird bis zum 31.12.2020 verlängert.

Aufgrund der Struktur der Abläufe in den Datenverarbeitungssystemen der
Unfallversicherungsträger und bestehender gesetzlicher Regelungen ist leider
eine automatische Nachberechnung durch die Unfallversicherungsträger nicht
möglich.

Da mit dieser Pauschale tatsächlich für Infektionsschutzmaßnahmen entstandene
Kosten erstattet werden, gibt es dafür keine Gebührenposition. Für die
Abrechnung ist die „Covid-19 Pauschale“ daher einmal am Behandlungstag als
besondere Kosten zusätzlich in die Rechnung aufzunehmen.

Für die bereits abgerechneten Behandlungsfälle kann die „Covid-19 Pauschale“
nachträglich mit gesonderter Abrechnung unter Angabe des Behandlungstages in
Rechnung gestellt werden.

Quelle: DGUV, 24.09.2020

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