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Sterbefallzahlen in Bayern im März 2022 auf ähnlichem Niveau wie in den Vorjahren

Die Zahl der Sterbefälle im Freistaat Bayern lag im März 2022 etwa auf dem Niveau des Medians der Jahre 2018 bis 2021 (Mediennachricht).



Auswertung vorläufiger Daten zum März 2022 liegt vor. Nach derzeitigem Datenstand verstarben im März des laufenden Jahres 13 447 Personen. Damit liegt die Zahl der Sterbefälle im Freistaat in etwa auf dem Niveau des Medians* der Jahre 2018 bis 2021 mit 12 621 Verstorbenen. Fürth. Wie das
Expertenteam des Bayerischen Landesamts für Statistik nach Auswertung vorläufiger Daten mitteilt, liegt die Zahl an Verstorbenen im Freistaat mit 13 447 Personen im März 2022 insgesamt auf ähnlichem Niveau wie
in den Jahren vor der Covid19-Pandemie. Sowohl bei Personen unter 60 Jahren als
auch für die Gruppe der 60- bis 79-Jährigen verzeichnet das Bayerische
Landesamt für Statistik im Betrachtungsmonat einen leichten Rückgang der
Sterbefälle um 4,0 bzw. 2,7 Prozent. Bei den 80-Jährigen und Älteren liegen die
Sterbefallzahlen 12,4 Prozent über dem Median der Jahre 2018 bis 2021.

Hinweis:

* Der Median kurz erklärt:

Der Median wird in der Statistik auch als Zentralwert bezeichnet. Beim Median
handelt es sich also um den Wert, der - in einer nach Größe sortierten Reihe
von Werten - genau in der Mitte liegt. Wenn die Anzahl der sortierten Werte
gerade ist, ergibt sich der Median aus dem arithmetischen Mittel der beiden
mittleren Zahlen.

Rechenbeispiele:

Median aus Zahlenreihe mit ungerader Anzahl der sortierten Werte 1,3,3,6,7,8,9
= 6

Median aus Zahlenreihe mit gerader Anzahl der sortierten Werte 2,3,4,5,6,9 =
4,5 berechnet aus (4+5): 2

Ausführliche Ergebnisse enthält der Statistische Bericht „Auswirkungen der
Corona-Pandemie auf die Sterblichkeit in Bayern von Januar 2016 bis März 2022
(Bestellnummer: A2111C 202203)“. Weitere Informationen zum Bezug von
Druckausgaben erhalten Sie beim Vertrieb per E-Mail
(vertrieb@statistik.bayern.de), Telefon (0911 98208-6311) oder Fax (0911
98208-6638).

Quelle: Mediennachricht, 04.05.2022

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