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Vernetzte Versorgung gegen Corona-Mutationen: Zeitlich befristete Zentrums-Zuschläge für telemedizinische Kooperationen

Vernetzte Versorgung gegen Corona-Mutationen: Zeitlich befristete Zentrums-Zuschläge für telemedizinische Kooperationen (Gemeinsamer Bundesausschuss).



Das in Spezialkliniken der Herz- und Lungenmedizin inzwischen vorhandene Expertenwissen bei der intensivmedizinischen Versorgung von Corona-Patientinnen und -Patienten soll dank digitaler Kooperationen künftig stärker von allgemeinen Krankenhäusern genutzt werden können. Um das Expertenwissen in der
Breite verfügbar zu machen, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) heute die
Voraussetzung für die Finanzierung solcher telemedizinischen Beratungen bei der
Versorgung von Corona-Kranken beschlossen. Bis zum Jahresende erweiterte er die
sogenannten Zentrumszuschläge auch auf Konsiliarleistungen von Spezialkliniken,
die in einem intensivmedizinischen digital-gestützten Versorgungsnetzwerk
(IDV-Zentren) eingebunden sind und bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen.

Mit Hilfe von Audio-Videoübertragung in Echtzeit sollen gemeinsame virtuelle
Behandlungen, interdisziplinäre Konsultationen und Fallbesprechungen zwischen
allgemeinen und spezialisierten Krankenhäusern möglich werden. Patientinnen und
Patienten, die sich mit dem Coronavirus oder einer Corona-Mutation infiziert
haben, könnten so in weniger hochspezialisierten Kliniken vor Ort bleiben,
würden aber zugleich vom Expertenwissen profitieren.

„Derzeit beobachten wir mit Erleichterung, dass sich die Infektionslage
entspannt: Die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus sinkt und auch die
Sieben-Tage-Inzidenz ist rückläufig. Das ist eine gute Entwicklung, darf uns
angesichts der in Deutschland bereits nachgewiesenen Virus-Mutationen jedoch
nicht sorglos werden lassen. Deshalb schaffen wir die Voraussetzungen, um
möglicherweise auch extrem komplexe Krankheitsverläufe bei einer Infektion mit
einer Corona-Mutation bestmöglich in der Fläche behandeln zu können. Aus den
Erfahrungen unserer europäischen Nachbarstaaten wissen wir, wie schnell sich
Virus-Mutationen verbreiten, wie dann die Patientenzahlen auf den
Intensivstationen rasant steigen und welche Anforderungen das an das jeweilige
Gesundheitssystem stellt. Mit Hilfe der Telemedizin bauen wir eine Brücke
zwischen dem Expertenwissen und den Behandlern vor Ort. So kann bei Bedarf das
intensivmedizinische Spezialwissen in Diagnostik und Therapie von Fachkliniken
auch in der Breite von allgemeinen Krankenhäusern für die Patientenversorgung
genutzt werden. Damit dieses Potential strukturiert und qualitätsgesichert
abgerufen und auch über Zentrumszuschläge finanziert werden kann, legen wir
heute die Basis. Denn diese telemedizinischen Beratungen konnten bisher in der
Regel nicht abgerechnet werden“, so Prof. Josef Hecken, unparteiischer
Vorsitzender des G-BA.

Zuschlag für digitales Netzwerk bis zum Jahresende 2021
Krankenhäuser, die als Zentren besondere Aufgaben bei der Patientenversorgung
wahrnehmen, können hierfür seit 2020 finanzielle Zuschläge zuzüglich zu den
Fallpauschalen erhalten. Der G-BA definiert in den Zentrums-Regelungen, was
unter diesen besonderen Aufgaben zu verstehen ist und legt fachbereichsbezogen
Qualitätsanforderungen fest.

Im Fall des intensivmedizinischen digital-gestützten Versorgungsnetzwerks
(IDV-Zentren) müssen die Spezialkrankenhäuser z. B. eine besondere
telemedizinische Kompetenz und Ausstattung vorweisen, Erfahrungen in der
Versorgung von coronainfizierten Patientinnen und Patienten belegen können
sowie eine Expertise bei der Langzeitbeatmung (mehr als 48 Stunden). Über
praktische Details der Kooperationsmöglichkeiten informieren die
Spezialkliniken, die entweder bereits als ausgewiesene Zentren im Sinne der
G-BA-Richtlinie gelten oder die hier geforderten Qualitätsanforderungen
erfüllen. Zuschlagsberechtigt sind jene Leistungen, die sich nicht einem
einzelnen Krankenhausfall des Zentrums zuordnen lassen und daher nicht über
DRG-Fallpauschalen abgerechnet werden können.

Die IDV-Zentren-Zuschläge ergänzen befristet für das Budgetjahr 2021 die
bisherigen Zentrumsbeschlüsse des G-BA. Die aktuelle Änderung der
Zentrums-Regelungen tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in
Kraft.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, 18.02.2021

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