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Ein praktischer Leitfaden für Datenschutz im Gesundheitswesen

Ein praktischer Leitfaden für Datenschutz im Gesundheitswesen (bvitg, PDF, 1 MB).



Gemeinsam mit weiteren Partnern hat der bvitg einen Leitfaden für DSGVO-konforme Datenschutz-Folgenabschätzungen (DSFA) in Institutionen des Gesundheitswesens veröffentlicht. Datenschutzrisiken frühzeitig erkennen und darauf aufbauend Schutzmaßnahmen
ergreifen – dies ist das Grundprinzip von DSFAs, die mit der neuen EU-DSGVO
auch für Einrichtungen im Gesundheitswesen wie Krankenhäuser vorgesehen sind.
Wie genau diese auszugestalten sind, ist bisher in Deutschland weder auf
nationaler, noch auf Landesebene einheitlich geregelt.

Um diese Bedarfslücke zu schließen und mehr Rechtssicherheit für Krankenhäuser
und die vertragsärztliche Versorgung zu schaffen, hat der bvitg gemeinsam mit
der Deutschen Gesellschaft für Medizinische Informatik, Biometrie und
Epidemiologie e. V. (gmds) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG)
einen Leitfaden ausgearbeitet. Die Publikation, die im engen Austausch mit den
zuständigen Aufsichtsbehörden entstand, präzisiert die Anforderungen, die sich
aus der DSGVO ableiten und listet konkrete Schritte auf, die für rechtssichere
DSFAs zu berücksichtigen sind.

„Mit dem vorliegen Leitfaden möchten wir als Vertreter der führenden
Industrieunternehmen unseren Beitrag für mehr Datenschutz, aber auch mehr
Rechtssicherheit für die Anwenderseite leisten. Es ist für uns ein
Kernanliegen, dass Datenschutz im Gesundheitsbereich hierzulande umgesetzt und
gelebt wird. Deshalb widmen wir uns der Thematik schon seit vielen Jahren mit
einer eigenen Arbeitsgruppe“, so Chris Berger, zuständiger Referent der
Arbeitsgruppe Datenschutz & IT-Sicherheit.

Der bvitg hatte in der Vergangenheit bereits mehrfach Orientierungshilfen und
Implementierungsleitfäden zum Thema Datenschutz in Abstimmung mit den
Regulierungsbehörden und den Organen der Selbstverwaltung erarbeitet. Dazu
gehören beispielsweise die Publikationen “Sicherheit personenbezogener Daten:
Umgang mit Art. 32 DS-GVO” und “Datenschutz durch Technikgestaltung und durch
datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 DS-GVO).”

Quelle: bvitg, 30.09.2019

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