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Empfehlung zur quartalsweisen Datenlieferung

Empfehlung zur quartalsweisen Datenlieferung (QiG).



Trotz Aussetzung der Quartalslieferfristen für die G-BA-Verfahren für 2021 wird eine unterjährige Datenlieferung empfohlen, da für das Erfassungsjahr 2021 eine Dokumentationsverpflichtung mit Lieferfrist bis zum 28.02.2022 besteht. Wie die Geschäftsstelle
bereits informiert hat, wurde aufgrund der COVID-19-Pandemie vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) die Pflicht zur
unterjährigen quartalsweisen Datenlieferung für alle
Qualitätssicherungsverfahren nach der Richtlinie zur datengestützten
einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) und der Richtlinie zu
planungsrelevanten Qualitätsindikatoren (plan. QI-RL) für das Erfassungsjahr
2021 ausgesetzt.

Allerdings besteht für alle bundesweiten QS-Verfahren für das Erfassungsjahr
2021 unverändert eine Dokumentationsverpflichtung mit Lieferfrist bis zum
28.02.2022. Aufgrund dessen empfiehlt die Geschäftsstelle, weiterhin
quartalsweise die QS-Bögen an daten@qigbw.de zu übermitteln (für das 2. Quartal
bis zum 15. August).

Im Landesverfahren QS Schlaganfall (80/1) ist jeweils am 28. Februar des
Folgejahres eines Verfahrensjahres Abgabefrist. Auch hier wird eine
quartalsweise Übermittlung der QS-Bögen an daten@qigbw.de empfohlen.

Für das Landesverfahren QS MRE (MultiResistenteErreger) übermitteln Sie bitte
wie üblich die Daten des ersten Halbjahres 2021 bis zum 31. August 2021 über
das Web-basierte Erfassungstool.

Im Landesverfahren QS UNHS BW (Universelles Neugeborenen-Hörscreening) sind die
Datensätze monatlich zu übermitteln: Die QS-Bögen zu den bis zum Ende des
Vormonats aus dem dokumentierenden Krankenhaus entlassenen Kindern sind jeweils
zum 15. eines Monats an UNHS@qigbw.de zu senden.

Quelle: QiG, 19.07.2021

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