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G-BA aktuell Nr. 6/2021 mydrg.de





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G-BA aktuell Nr. 6/2021

G-BA aktuell Nr. 6/2021 (Gemeinsamer Bundesausschuss).



Arzneimittel Grafik zeigt quantifizierten Zusatznutzen von neuen Arzneimitteln. Eine monatlich aktualisierte Grafik über das Ausmaß des Zusatznutzens von neuen Arzneimitteln finden Nutzerinnen und Nutzern seit Kurzem auf den Themenseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Zum Stichtag 20. August
2021 zählte der G-BA insgesamt 522 gültige Beschlüsse, davon 92 zu neuen Arzneimitteln
gegen seltene Erkrankungen (Orphan Drugs). Im Vergleich zum Vormonat Juli 2021
kamen jeweils drei Beschlüsse in den Kategorien „beträchtlicher Zusatznutzen“
sowie „kein Zusatznutzen“ hinzu.

Grafik mit den Ergebnissen der Nutzenbewertung von Arzneimitteln seit Beginn
des Verfahrens im Jahr 2011. Darstellung der Verteilung verschiedener
Zusatznutzenkategorien.

Die Stichtagsbetrachtung stellt auf die aktuell gültigen Beschlüsse seit dem
Start der Zusatznutzenbewertung 2011 ab. Davon getrennt listet die
Nutzenbewertungsübersicht auf der G-BA-Website alle Beschlüsse zur frühen
Nutzenbewertung auf (derzeit 618 Ergebnisse). Das heißt, in der
Nutzenbewertungsübersicht sind auch Verfahren abgebildet, die inzwischen
aufgehoben oder durch eine neue Nutzenbewertung abgelöst wurden. Folgerichtig
sind sie in der Grafik der aktuell gültigen Beschlüsse nicht berücksichtigt.

Die monatlich aktualisierte Grafik und eine weitere zu Orphan Drugs finden Sie
hier.

Verordnungseinschränkungen für Kombinationsarzneimittel zusammengeführt
Schmerzstillende und entzündungshemmende Arzneimittel (Analgetika,
Antiphlogistika und Antirheumatika) dürfen auch weiterhin nicht in fixen
Kombinationen mit anderen Wirkstoffen verordnet werden. Die bestehenden
Verordnungseinschränkungen hat der G-BA jetzt redaktionell zusammengeführt.
Bislang waren sie mit ihren Ausnahmeregelungen an verschiedenen Stellen der
Anlage III zur Arzneimittel-Richtlinie zu finden und sind jetzt in
zusammengefasster Form einfacher zu überprüfen. Inhaltlich gibt es durch die
neue Struktur aber keine Änderungen. Einzige Ausnahme: Es wird ein
Ausnahmetatbestand für die fixe Kombination eines nichtsteroidalen
Antirheumatikums (NSAR) mit Lokalanästhetika zum Einbringen in eine
Operationswunde aufgenommen. Der Beschluss vom 19. August 2021 wird derzeit vom
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) geprüft und tritt nach Veröffentlichung
im Bundesanzeiger in Kraft.

Beschluss vom 19. August 2021

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Methodenbewertung
Pertussis-Impfung für Schwangere in Mutterpass aufgenommen
Keuchhusten (Pertussis)-Infektionen können bei Neugeborenen und Säuglingen
einen komplizierten oder gar tödlichen Verlauf nehmen. Um Kinder noch besser
vor dieser Erkrankung zu schützen, hat der G-BA die Beratung über die
Pertussis-Impfung zum festen Bestandteil der Schwangerschaftsvorsorge gemacht.
Am 19. August 2021 beschloss er eine entsprechende Änderung der
Mutterschafts-Richtlinien. Schwangeren wird künftig nach einem
Beratungsgespräch eine Pertussis-Impfung angeboten und der Impfstatus der
Schwangeren im Mutterpass dokumentiert.

Die Impfung soll laut Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert
Koch-Institut (STIKO) unabhängig vom Abstand zu vorher verabreichten
Pertussisimpfungen und in jeder Schwangerschaft erneut erfolgen. Angeboten wird
sie zu Beginn des letzten Schwangerschaftsdrittels. Bei erhöhter
Wahrscheinlichkeit einer Frühgeburt kann auch schon im zweiten
Schwangerschaftsdrittel geimpft werden. Ist in der Schwangerschaft keine
Impfung erfolgt und liegt die letzte Impfung mehr als 10 Jahre zurück, soll die
Schwangere in den ersten Tagen nach der Geburt geimpft werden. Falls kein
Monoimpfstoff zur Verfügung steht, kann auch ein Dreifach-Kombinationsimpfstoff
(Diphtherie-Tetanus-Pertussis) verwendet werden.

Der Beschluss zur Änderung den Mutterschafts-Richtlinien, mit dem auch noch
einige weitere redaktionelle Anpassungen am Mutterpass vorgenommen wurden,
tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im
Bundesanzeiger in Kraft. Voraussichtlich ab Dezember 2021 können Mutterpässe
mit der neuen Ergänzung zum Eintragen der Impfung bestellt werden.

Vor dem Beschluss zur Änderung der Mutterschafts-Richtlinien hatte der G-BA die
leistungsrechtlichen Neuerungen in der Schutzimpfungsrichtlinie geregelt. Er
übernahm mit seinem Beschluss vom 14. Mai 2020 die Empfehlungen der STIKO
(Epidemiologischen Bulletin Nr. 13/2020).

Beschluss vom 19. August 2021 (Mutterschafts-Richtlinien)

Systemische Therapie: G-BA beginnt Bewertung für Kinder und Jugendliche
Seit Januar 2020 ist die Systemische Therapie bereits eine GKV-Leistung für
Erwachsene; nun ist die Bewertung dieses psychotherapeutischen Verfahrens für
Kinder und Jugendliche angelaufen. Am 19. August 2021 nahm der G-BA einen
entsprechenden Antrag von Dr. Monika Lelgemann – unparteiisches Mitglied des
G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Psychotherapie – an. Die Fachwelt
hält die Erweiterung der Leistung auch auf jüngere Patientengruppen schön
länger für sinnvoll. Lelgemann betonte im G-BA-Plenum, das Bewertungsverfahren
sei noch in jeder Beziehung ergebnisoffen. Denn es sei nicht gewiss, welches
Ergebnis die Auswertung der einschlägigen Studien zeige. Nutzenbelege für
Erwachsene ließen sich nicht eins zu eins auf jüngere Patienten übertragen.

Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)
wird bis zum IV. Quartal 2022 die aktuelle Studienlage prüfen. Es vergleicht
dabei die Ergebnisse der Systemischen Therapie mit denen anderer
Richtlinienverfahren, mit einer ausschließlich pharmakologischen Therapie, mit
einer allgemeinmedizinischen Standardbehandlung, mit Placebo oder mit
Warteliste ohne Therapiebeginn. Auf dieser Grundlage wird der G-BA
voraussichtlich bis zum IV. Quartal 2023 entscheiden können.

Beschluss vom 19. August 2021 (Einleitung)

Beschluss vom 12. August 2021 (IQWiG-Beauftragung)

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Qualitätssicherung
COVID-19: Sonderanalyse zum Leistungsbereich ambulant erworbene Pneumonie
beauftragt
Der G-BA will auswerten, welchen Einfluss die COVID-19-Pandemie auf die
Versorgung von Patientinnen und Patienten mit ambulant erworbenen Pneumonien
hatte. In seinem Auftrag wertet das Institut für Qualitätssicherung und
Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) die Qualitätssicherungsdaten 2020 dazu
aus und setzt sie in Bezug zu den gemeldeten stationären COVID-19-Fällen. Das
Institut soll u. a. untersuchen, wie sich die Patientenzahlen, die Belastung
der Krankenhäuser sowie die Krankheitsschwere insgesamt auf die Prozess- und
Ergebnisqualität auswirkten. Die Sonderauswertung soll der Geschäftsstelle im
Februar 2022 vorgelegt werden.
[...]

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, 03.09.2021

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