Entlassmanagement geregelt Kinderherzchirurgie G-BA praezisiert Vorgaben an Pflegedienst /> Erprobungsstudie soll offene Frage zum Nutzen der Liposuktion bei Lipoedem klaeren />

G-BA beschliesst Grundsaetze Foerderung der Qualitaet Durchsetzung von Qualitaetsanforderungen mydrg.de





star_outline

G-BA beschliesst Grundsaetze Foerderung der Qualitaet Durchsetzung von Qualitaetsanforderungen

G-BA beschließt Grundsätze zur Förderung der Qualität und Durchsetzung von Qualitätsanforderungen (Gemeinsamer Bundesausschuss).



Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute in Berlin die Erstfassung einer Richtlinie zur Förderung der Qualität sowie zur Durchsetzung von Qualitätsanforderungen beschlossen
und damit einen gesetzlichen Auftrag aus dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) erfüllt.

In der Qualitätsförderungs-​ und Durchsetzungs-​Richtlinie (QFD-​RL) wird ein
gestuftes System von Folgen der Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen im
Grundsatz festgelegt. Die konkrete Ausgestaltung wird je nach Thema in den
jeweiligen Richtlinien und Beschlüssen erfolgen, in denen der G-BA
Qualitätsanforderungen definiert, beispielsweise in der Mindestmengenregelung,
zum Qualitätsmanagement in ärztlichen bzw. zahnärztlichen Praxen und in den
Vorgaben zum jährlich zu erstellenden Qualitätsbericht der Krankenhäuser.

Wenn Leistungserbringer die Qualitätsvorgaben nicht einhalten, sollen je nach
Art und Schwere der Verstöße gegen wesentliche Qualitätsanforderungen in der
Regel zunächst fördernde Maßnahmen der Beratung und Unterstützung Anwendung
finden, beispielsweise schriftliche Empfehlungen, Zielvereinbarungen, Teilnahme
an Qualitätszirkeln und geeigneten Fortbildungen oder die Prüfung unterjähriger
Auswertungsergebnisse. Zudem können auch Durchsetzungsmaßnahmen in den
einzelnen Qualitätsregelungen des G-BA festgelegt werden, wie etwa die
Information Dritter über Verstöße gegen Qualitätsvorgaben, Vergütungsabschläge
sowie ein Wegfall des Vergütungsanspruchs. Die Maßnahmen sind – so sieht die
Richtlinie es vor – verhältnismäßig auszuwählen und anzuwenden.

Auch die Institutionen bzw. Stellen, die diese Maßnahmen durchsetzen sollen,
werden künftig in den einzelnen themenspezifischen Richtlinien und Beschlüssen
festgelegt. Je nachdem, um welche Bereiche es geht, können dies Kassenärztliche
Vereinigungen, Kassenzahnärztliche Vereinigungen oder Krankenkassen, sowie die
für die Verfahren der Qualitätssicherung in den Richtlinien des G-BA
verantwortlichen Gremien auf Bundes-​ und Landesebene sein.

Die konkrete Anwendung der Vorgaben der neuen Richtlinie setzt voraus, dass
zunächst themenspezifische Konkretisierung in den Richtlinien und Beschlüssen
des G-BA (gemäß §§ 136 bis 136c SGB V) erfolgen. Bis zum Inkrafttreten der
jeweiligen themenspezifischen Konkretisierung finden bei der Nichteinhaltung
von Qualitätsanforderungen die bisher geltenden Folgen weiter Anwendung.

Der Beschluss tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für
Gesundheit und nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Hintergrund
Mit dem zum 1.Januar 2016 in Kraft getretenen Krankenhausstrukturgesetz wurde
der G-BA in §137 Abs.1 SGBV beauftragt, in grundsätzlicher Weise in einer
Richtlinie zur Förderung der Qualität ein gestuftes System von Folgen der
Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen festzulegen.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, 18.04.2019

« Entlassmanagement geregelt Kinderherzchirurgie G-BA praezisiert Vorgaben an Pflegedienst | G-BA beschliesst Grundsaetze Foerderung der Qualitaet Durchsetzung von Qualitaetsanforderungen | Erprobungsstudie soll offene Frage zum Nutzen der Liposuktion bei Lipoedem klaeren »

Anzeige: ID GmbH
Anzeige