G-BA legt Voraussetzungen für die spezialisierte ambulante Behandlung (§ 116b) von vier weiteren Erkrankungen im Krankenhaus fest
G-BA legt Voraussetzungen für die spezialisierte ambulante Behandlung (§ 116b) von vier weiteren Erkrankungen (schwere chronische Herzinsuffizienz, Krebserkrankungen des Auges, HIV/AIDS, Rheuma) im Krankenhaus fest (Gemeinsamer Bundesausschuss)