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Innovationsfonds: Innovationsausschuss veröffentlicht Bekanntmachung zum neuen Konsultationsverfahren

Innovationsfonds: Innovationsausschuss veröffentlicht Bekanntmachung zum neuen Konsultationsverfahren (Gemeinsamer Bundesausschuss).



Zur Identifizierung von Themen für künftige Förderbekanntmachungen hat der Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) am Montag in Berlin das erste Konsultationsverfahren gestartet und eine entsprechende Bekanntmachung auf seiner Website veröffentlicht. Akteure des Gesundheitswesens, die nicht dem Innovationsausschuss angehören, haben nun die
Möglichkeit, Vorschläge für Themen und Kriterien zur Förderung von neuen
Versorgungsformen, der Versorgungsforschung und der Evaluation von Richtlinien
des G-BA einzubringen.

Nähere Informationen zu den formalen und inhaltlichen Anforderungen an die
Vorschläge sowie zum Verfahren sind auf der Website des Innovationsausschusses
in der Bekanntmachung sowie dem entsprechenden Vorschlagsformular zu finden.

Die Abgabefrist für Vorschläge für die im zweiten Halbjahr 2020 zu
veröffentlichenden Förderbekanntmachungen des Innovationsausschusses endet am
15. April 2020, 12 Uhr. Die Abgabe erfolgt in elektronischer Form bei der
Geschäftsstelle des Innovationsausschusses
(konsultationsverfahren@if.g-ba.de).

Hintergrund
In themenspezifischen Förderbekanntmachungen werden Themenschwerpunkte
aufgeführt, zu denen Anträge eingereicht werden können. Darüber hinaus werden
in allen Förderbekanntmachungen (themenspezifisch und themenoffen)
Förderkriterien genannt, die für die Bewertung der eingereichten Anträge und
die Förderentscheidung des Innovationsauschusses relevant sind.

Bisher wurden die Themenschwerpunkte und Förderkriterien nach einem intensiven
Abwägungsprozess durch den Innovationsausschuss selbst festgelegt. Ab dem
Bewilligungsjahr 2021 legt der Innovationsausschuss die in den
Förderbekanntmachungen genannten Schwerpunkte und Kriterien für die Förderung
von neuen Versorgungsformen, Versorgungsforschung und Evaluation von
Richtlinien des G-BA nach einem Konsultationsverfahren unter Einbeziehung
externer Expertise fest. Grundlage hierfür ist der neu gefasste § 92b Absatz 2
Satz 1 SGB V. Die Schwerpunkte für die Entwicklung und Weiterentwicklung von
Leitlinien nach § 92a Absatz 2 Satz 4 zweite Alternative SGB V werden hingegen
vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt.

Mit dem neuen vorgeschalteten Konsultationsverfahren soll sichergestellt
werden, dass bei der Identifikation von Themen eine systematische
Berücksichtigung von Erfahrungen von Institutionen und Expertinnen und Experten
erfolgt, die nicht dem Innovationsausschuss angehören.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, 17.02.2020

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