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Knorpelschäden am Kniegelenk: G-BA beschließt neue ambulante Therapieoption

Knorpelschäden am Kniegelenk: G-BA beschließt neue ambulante Therapieoption (Gemeinsamer Bundesausschuss).



Gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten, die unter schweren Knorpelschäden am Kniegelenk leiden, steht zukünftig eine neue Therapie in der vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung. Hierbei handelt es sich um die matrixassoziierte autologe
Chondrozytenimplantation (M-ACI) – ein Verfahren, mit dem geschädigter Gelenkknorpel wiederaufgebaut wird. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) konnte heute die neue Leistung aufnehmen, weil die
wissenschaftlichen Studien Vorteile im Vergleich zu anderen Therapien gezeigt haben.

M-ACI: Methode zum Wiederaufbau von Gelenkknorpel
Die autologe Chondrozytenimplantation (ACI) ist ein Verfahren zur biologischen
Wiederherstellung von Gelenkknorpel, das seit Ende der 90er Jahre im
Krankenhaus angewandt wird: In einem ersten operativen Eingriff wird dem
betroffenen Gelenk etwas Knorpelgewebe entnommen und anschließend im Labor
gezüchtet und vermehrt. Diese kultivierten Knorpelzellen werden bei einem
zweiten operativen Eingriff im Bereich des Knorpeldefekts im Kniegelenk
fixiert.

Bei der matrixassoziierten ACI handelt es sich um die neueste Weiterentwicklung
und dritte Generation der ACI-Verfahren: Die kultivierten Knorpelzellen werden
direkt auf eine Trägermatrix aufgetragen und gemeinsam mit ihr im Bereich des
Knorpeldefekts befestigt. Die erste und zweite Generation der Verfahren – hier
wurden die gezüchteten Knorpelzellen mit Periost (Knochenhaut) oder einer
Kollagenmembran abgedeckt – spielen in der medizinischen Versorgung kaum noch
eine Rolle. Da in der Bewertung weder der Nutzen der Methoden noch das
Potenzial als erforderlichen Behandlungsalternative festgestellt werden konnte,
hat der G-BA diese Verfahren im Gegensatz zur M-ACI als stationäre Leistungen
der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen.

Neue ambulante Therapieoption
Knorpelschäden am Kniegelenk können ganz unterschiedliche Ursachen haben: zum
Beispiel Stürze und Fehlbelastungen. Je nach Schweregrad der Schädigungen – in
der internationalen Klassifikation werden vier Stadien unterschieden – können
die Betroffenen unter Bewegungseinschränkungen und Schmerzen leiden.

Die M-ACI kann als neue ambulante Therapieoption bei Knorpeldefekten des
Kniegelenks eingesetzt werden, wenn der Defekt einen Schweregrad 3 oder 4 hat.
Bei Grad 3 erreicht die Tiefe des Knorpelschadens mehr als 50 Prozent der
gesamten Knorpeldicke. Bei Grad 4 fehlt im betroffenen Bereich des Kniegelenks
die gesamte Knorpelschicht und der Knochen liegt frei.

Inanspruchnahme
Die heute getroffenen Beschlüsse werden nun dem Bundesministerium für
Gesundheit zur rechtlichen Prüfung vorgelegt und treten nach Veröffentlichung
im Bundesanzeiger in Kraft. Bevor die M-ACI als ambulante Leistung von
Fachärztinnen und Fachärzten erbracht und abgerechnet werden kann, ist jedoch
noch ein weiterer Schritt notwendig, den der
G-BA nicht beeinflussen kann: Der Bewertungsausschuss muss über die Höhe der
ärztlichen Vergütung entscheiden. Das Gremium, in dem Vertreterinnen und
Vertreter von Krankenkassen und Ärzteschaft verhandeln, hat entsprechend
gesetzlicher Vorgaben sechs Monate nach Inkrafttreten Zeit, um eine
Abrechnungsziffer festzusetzen.

Hintergrund – Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
Ob eine neue Untersuchungs- oder Behandlungsmethode als Leistung der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zur Verfügung steht, ist vom Gesetzgeber
für die ambulante und stationäre Versorgung unterschiedlich geregelt.
Arztpraxen dürfen neue Methoden erst dann als Kassenleistung anbieten, wenn der
G-BA sie für den ambulanten Einsatz geprüft hat und zu einem positiven Ergebnis
kam. Im Krankenhaus können medizinische Methoden zulasten der GKV erbracht
werden, solange sie nicht vom G-BA ausgeschlossen wurden.

Das Verfahren, in dem der G-BA neue Methoden prüft, ist klar strukturiert: Von
Antragstellung über Studienauswertung bis hin zum Stellungnahmeverfahren zu den
geplanten Regelungen. Im Ergebnis legt der
G-BA fest, ob und inwieweit – d. h. für welche genaue Indikation und unter
welchen qualitätssichernden Anforderungen – eine Behandlungsmethode ambulant
und/oder stationär zulasten der GKV angewendet werden kann.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, 17.02.2022

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