Mindestmenge für Margenkarzinom-Chirurgie
G-BA legt neue Mindestmenge für Magenkrebs-Operationen fest (Gemeinsamer Bundesausschuss).
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 18. Juni 2026 eine neue Mindestmengenregelung für die chirurgische Behandlung des Magenkarzinoms beschlossen.
G-BA beschließt neue Mindestmenge für Chirurgie bei Magenkarzinom
Berlin, 15.07.2026
Erfasst werden Behandlungsfälle mit bestimmten OPS-Kodes für partielle und subtotale Magenresektionen sowie totale Gastrektomien in Verbindung mit einem ICD-10-Kode für bösartige Neubildungen des Magens (C16.0 bis C16.9).
Die Änderungen treten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger zum 1. Januar 2027 in Kraft.
Danach gelten zunächst gestufte Übergangsregelungen.
In den Kalenderjahren 2027 und 2028 gilt übergangsweise noch keine Mindestmenge.
In den Jahren 2029 und 2030 gilt übergangsweise eine Mindestmenge von 10 Leistungen pro Standort.
Krankenhausträger müssen für das Jahr 2029 spätestens zum 7. August 2028 gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen darlegen, dass sie die erforderliche Mindestmenge voraussichtlich erfüllen werden.
Ab dem Kalenderjahr 2031 hängt die Leistungsberechtigung von der Erfüllung der endgültigen Mindestmenge von 20 Eingriffen pro Jahr und Standort ab.
Die Landesbehörden können mit Zustimmung der Krankenkassen eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn andernfalls die flächendeckende Versorgung
gefährdet wäre.
Bis zur vollen Wirksamkeit der Mindestmenge von 20 vergehen ab Verkündung des Beschlusses fast viereinhalb Jahre, was Krankenhäusern erheblichen Spielraum für strukturelle Anpassungen lässt, etwa durch Kooperationen oder eine gezielte Bündelung onkologischer Magenchirurgie an einem Verbundstandort.
Die zweistufige Konstruktion mit einer niedrigeren Zwischen-Mindestmenge von 10 in den Jahren 2029 und 2030 wirkt dabei wie ein bewusst gewählter sanfter Einstieg, der Häusern die Möglichkeit gibt, ihre Fallzahlen schrittweise zu steigern oder sich rechtzeitig für eine Standortkonzentration zu entscheiden, statt unmittelbar mit der vollen Schwelle konfrontiert zu werden.
Die vorgesehene Ausnahmeregelung für Fälle einer gefährdeten flächendeckenden Versorgung ist ein Ventil, das in der Praxis vermutlich vor allem ländliche Regionen mit nur einem onkologisch-chirurgischen Standort betreffen dürfte, wirft aber auch die Frage auf, wie strikt die Landesbehörden diesen Ausnahmetatbestand tatsächlich auslegen werden, da eine zu großzügige Anwendung den eigentlichen Qualitätssicherungszweck der Mindestmenge konterkarieren würde.
Für das Medizincontrolling betroffener Häuser bleibt der 7. August 2028 der entscheidende Stichtag, bis zu dem eine belastbare Fallzahlprognose gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen vorgelegt werden muss, sodass die interne Auswertung der relevanten OPS- und ICD-Kombinationen bereits deutlich früher beginnen sollte, um im Zweifel noch rechtzeitig Kooperationsoptionen prüfen zu können.
