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Neuer Kriterienkatalog für Hausgeburten

Neuer Kriterienkatalog für Hausgeburten (GKV-Spitzenverband).



GKV-Spitzenverband, Deutscher Hebammenverband, Bund freiberuflicher Hebammen, Netzwerk der Geburtshäuser Die maßgeblichen Hebammenverbände und der GKV-Spitzenverband haben sich auf neue Kriterien für Geburten bei gesetzlich versicherten Schwangeren im häuslichen Umfeld geeinigt. Damit haben die Verhandlungspartner einen
jahrelangen Konflikt über die Kriterien bei der Betreuung von Hausgeburten
erfolgreich für alle Beteiligten gelöst. Dies gelang mit der umfangreichen
Unterstützung durch die Deutsche Gesellschaft für Hebammenwissenschaften und
den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V..

Der neue Kriterienkatalog soll Schwangeren wie freiberuflichen Hebammen helfen,
den richtigen Geburtsort zu finden. Während bei Schwangeren ohne oder mit nur
geringen medizinischen Risiken nichts gegen eine Geburt außerhalb einer Klinik
spricht, sieht es bei Frauen mit bestimmten Vorerkrankungen oder
komplizierteren Schwangerschaftsverläufen anders aus. Die individuelle
Risikoeinschätzung von Mutter und Kind ist dabei als Prozess zu verstehen, so
dass sich die Wahl des Geburtsortes im Laufe der Schwangerschaft ändern kann.
Die Kriterien gelten seit dem 1. April 2020 und lösen die 2015 vereinbarten
Ausschlusskriterien ab. Sie sind für freiberuflich tätige Hebammen verbindlich,
damit sie Hausgeburten mit der gesetzlichen Krankenversicherung der Schwangeren
abrechnen können.

Deutschland erreicht mit den neuen Kriterien einen Standard, der weltweit
gelebt wird. Bei den Hausgeburten wird zwischen absoluten und relativen
Kriterien unterschieden:

Absolute Kriterien: Die Risiken aus der erhobenen Krankengeschichte der
Schwangeren und aktuelle Untersuchungsbefunde schließen eine Geburt im
häuslichen Umfeld aus oder
Relative Kriterien: Die bestehenden medizinischen Risiken müssen durch eine
Fachärztin oder einen Facharzt abgeklärt und ggf. zusätzlich im Team beurteilt
werden, schließen eine Geburt im häuslichen Umfeld aber nicht generell aus.
Eine Geburt im häuslichen Umfeld ist nach der Vereinbarung zwischen den
Hebammenverbänden und dem GKV-Spitzenverband z. B. nicht möglich, wenn eine
Unverträglichkeit der Blutgruppen von Mutter und Kind besteht oder die
Schwangere Diabetes hat und sich Insulin spritzen muss. Keinen generellen
Ausschluss sehen die Kriterien dagegen z. B. bei einer Beckenanomalie vor oder
wenn das Kind im Verhältnis zum anatomischen Geburtskanal der Mutter relativ
groß ist. Überschreitet die Schwangere den gesichert errechneten Geburtstermin
um mehr als eine Woche, erfolgt ein fachärztliches Konsil (41
Schwangerschaftswochen +/- zwei Tage) und es wird über das weitere Vorgehen bis
zur vollendeten 42. Schwangerschaftswoche entschieden.

Quelle: GKV-Spitzenverband, 08.04.2020

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