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Orientierungshilfe der Bundesärztekammer zur Allokation medizinischer Ressourcen am Beispiel der SARS-CoV-2-Pandemie im Falle eines Kapazitätsmangels

Orientierungshilfe zur Allokation medizinischer Ressourcen am Beispiel der SARS-CoV-2-Pandemie im Falle eines Kapazitätsmangels (Bundesärztekammer, PDF, 302 kB).



Berlin - Das Gesundheitssystem in Deutschland ist zum jetzigen Zeitpunkt weit von einer Überlastung durch die Corona-Pandemie entfernt. Dennoch müssen wir personell und strukturell auf eine mögliche zweite Welle vorbereitet sein. Dazu gehört auch, Ärztinnen und Ärzten wichtige rechtliche und ethische Orientierungshilfen zu geben, wenn sie im Fall knapper Behandlungskapazitäten schwierige Entscheidungen über die Vergabe medizinischer Ressourcen treffen
müssen.“ Das sagte Bundesärztekammer-Präsident Dr. Klaus Reinhardt anlässlich
der Vorstellung einer Orientierungshilfe für Ärztinnen und Ärzte zur Allokation
medizinischer Leistungen im Falle eines Kapazitätenmangels.

Nach Überzeugung der Bundesärztekammer (BÄK) handeln Ärztinnen und Ärzte
rechtmäßig, wenn sie in einer Situation existentieller Knappheit unter
sorgfältiger Berücksichtigung der ärztlichen Berufsordnung und des aktuellen
Standes der medizinischen Erkenntnisse einzelfallbezogene Entscheidungen über
die Vergabe intensivmedizinischer Ressourcen treffen müssen.

Für den Fall notwendiger Priorisierungsentscheidungen sollten diese so
getroffen werden, dass die Erfolgsaussichten mit Blick auf das Überleben und
die Gesamtprognose möglichst groß sind und die meisten Menschenleben gerettet
werden könnten. Grundsatz müsse immer sein, dass kein Menschenleben mehr wert
sei als ein anderes. „Es verbieten sich Benachteiligungen aufgrund von zum
Beispiel Alter, Geschlecht, Nationalität, Behinderung oder sozialem Status“, so
die BÄK. Auch chronische Erkrankungen wie Demenz dürften nicht zu einem
pauschalen Ausschluss von erforderlicher Behandlung führen. Vielmehr müssten
die medizinische Indikation, der Patientenwille und die klinischen
Erfolgsaussichten zentrale Kriterien für die Entscheidung angesichts knapper
Ressourcen sein. Diese würden auch für die Entscheidung über die Fortführung
einer Intensiv- oder Beatmungstherapie gelten.

Die Bundesärztekammer betont in ihrer Orientierungshilfe, dass
Patientenverfügungen im Vorfeld einer Erkrankung oder in einer frühen
Erkrankungsphase auch und gerade im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie
von großer Bedeutung seien. Die BÄK betont außerdem, dass es innerhalb und
außerhalb der Bedingungen von Knappheit und Pandemie keine ärztliche
Verpflichtung zur aktiven Lebenserhaltung unter allen Umständen gebe. Ärztinnen
und Ärzte würden keine Maßnahmen ergreifen, die unter den individuellen
Umständen nicht oder nicht mehr indiziert sind, heißt es in dem Papier.
„Indizierte Maßnahmen werden unterlassen oder begrenzt und eine begonnene
medizinische Behandlung wird beendet, wenn dies dem tatsächlichen oder
mutmaßlichen Patientenwillen entspricht und dazu dient, einem ohne Behandlung
zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen. Alle Patientinnen
und Patienten können sich auch unter den Bedingungen von Knappheit und Pandemie
weiter darauf verlassen, dass das Handeln ihres Arztes niemals darauf
ausgerichtet ist, gezielt den Tod des Patienten herbeizuführen“, so die BÄK.

Im Anhang zu ihrer Orientierungshilfe listet die Bundesärztekammer zudem
grundlegende Leitfragen auf, die Kliniken und Ärzte bei einem existentiellen
Mangel medizinischer Ressourcen beantworten sollten, um im Ernstfall
verantwortungsbewusste Entscheidungen treffen zu können.

Quelle: Pressemitteilung, 05.05.2020

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