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Rahmenvertrag Entlassmanagement 45. Änderungsvereinbarung

Rahmenvertrag über ein Entlassmanagement beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1a S. 10 SGB V (Rahmenvertrag Entlassmanagement) in der Fassung der 45. Änderungsvereinbarung vom 07.04.2021 (DKG, PDF, 433 kB).



Der Rahmenvertrag gilt für Entlassungen von Patienten aus voll- und teilstationären sowie stationsäquivalenten Behandlungen durch das Krankenhaus. Den Vertragspartnern ist bewusst, dass ein Entlassmanagement andere Leistungen und Leistungserbringer umfassen kann, als im
SGB V und im SGB XI erwähnt; diese sind jedoch nicht Gegenstand dieses Vertrages.
§ 2 Zielsetzung
1) Ziel des Rahmenvertrages ist es, die bedarfsgerechte, kontinuierliche Versorgung der
Patienten im Anschluss an die Krankenhausbehandlung zu gewährleisten. Hierzu gehört
eine strukturierte und sichere Weitergabe versorgungsrelevanter Informationen.
2) Der Patient und seine Bedürfnisse stehen im Zentrum der Bemühungen aller an der
Versorgung beteiligten Personen. Das Entlassmanagement erfolgt patientenindividuell,
ressourcen- und teilhabeorientiert und trägt in enger Abstimmung mit dem Patienten und –
sofern erforderlich – dessen gesetzlichem Vertreter/Betreuer dem individuellen Hilfe- und
Unterstützungsbedarf des Patienten Rechnung.
3) Der Anspruch des Patienten auf ein Entlassmanagement im Rahmen der
Krankenhausbehandlung besteht gegenüber dem Krankenhaus, während gegenüber der
Krankenkasse bzw. Pflegekasse ein Anspruch auf Unterstützung des Entlassmanagements
besteht. Hierzu werden die weiteren Einzelheiten in diesem Rahmenvertrag geregelt.
4) Für eine im Rahmen des Entlassmanagements vorgesehene Anschlussversorgung ist
der Grundsatz „ambulant vor stationär“ zu beachten.
[...]

Quelle: DKG,, 07.04.2021

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