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Übergangspflege: Bessere Versorgung nach einem Krankenhausaufenthalt

DEKV stellt Drei-Punkte-Plan zur Übergangs- und Kurzzeitpflege vor (Deutscher Evangelischer Krankenhausverband).



Nicht immer können Patientinnen und Patienten nach einer Behandlung im Krankenhaus nach Hause entlassen werden. Das gilt vor allem für Menschen, die Unterstützung und Betreuung benötigen, aber keine Angehörigen oder nahestehende Personen haben, die dies leisten können. Zudem ist es nicht immer möglich, Patientinnen und Patienten direkt in eine
benötigte Rehabilitationsmaßnahme zu entlassen. Auch diese Menschen brauchen aus sozialer Indikation zwischen der Behandlung im Krankenhaus und den weiterführenden Maßnahmen Unterstützung und
Betreuung. Eine Möglichkeit wäre, diese Patientinnen und Patienten in eine
Kurzzeitpflege zu entlassen. Doch Daten des IGES Instituts zeigen, dass hier
der Bedarf an Plätzen das Angebot übersteigt: In Bayern stieg die Zahl der
Patientinnen und Patienten in der Kurzzeitpflege von 2007 bis 2017 um 40
Prozent von 2.358 auf 3.304.1 Zugleich sank das Angebot an
Kurzzeitpflegeplätzen um mehr als 75 Prozent von 1.062 Plätzen auf 250 Plätze.
In Nordrhein-Westfalen war im Jahr 2018 in 57 Prozent der Kreise und
kreisfreien Städte das Angebot an solitären Kurzzeitpflegeplätzen
unzureichend.2

Übergangspflege ist ein Schritt in die richtige Richtung
„In der Vergangenheit haben die Krankenhäuser Patientinnen und Patienten, die
aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen nicht entlassen werden konnten und
für die kein Kurzzeitpflegeplatz gefunden werden konnte, weiter betreut. Da
keine medizinische Versorgung mehr notwendig war, wurde das bei einer Prüfung
durch den medizinischen Dienst als sekundäre Fehlbelegung beanstandet und ging
mit finanziellen Nachteilen für die Krankenhäuser einher. Mit dem neuen
Leistungsbereich der Übergangspflege im
Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) hat der Gesetzgeber eine
Möglichkeit geschaffen, diese Patientinnen und Patienten bis zu zehn Tage im
Krankenhaus zu versorgen, bis sie in eine Kurzzeitpflege, eine Dauerpflege,
eine andere Form der Versorgung oder nach Hause entlassen werden können. Daher
ist die Übergangspflege ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Doch
damit ist der Engpass bei den Kurzzeitpflegeplätzen nicht behoben und wir sehen
auch bei der Übergangspflege weiteren Handlungsbedarf“, betont Christoph
Radbruch, Vorsitzender des Deutschen Evangelischen Krankenhausverbandes (DEKV)
auf dem heutigen digitalen Fachtag „Revitalisierung Kurzzeitpflege“, der
gemeinsam vom Deutschen Evangelischen Krankenhausverband, der Diakonie
Deutschland und dem Deutschen Evangelischen Verband für Altenarbeit und Pflege
e.V. (DEVAP) veranstaltet wird.

Drei-Punkte-Plan des DEKV zur Übergangs- und Kurzzeitpflege
Um die Versorgung von pflegebedürftigen Patientinnen und Patienten nach einer
Krankenhausbehandlung zu verbessern, bedarf es aus Sicht des DEKV weiterer
Maßnahmen. „Diese haben wir in einem Drei-Punkte-Plan zusammengefasst, mit dem
wir die Möglichkeiten der Kurzzeitpflege den realen Bedürfnissen anpassen
möchten“, so Radbruch.

Die Forderungen des Drei-Punkte-Plans:

Verlängerung der Übergangspflege im Krankenhaus von derzeit zehn Tagen auf 21
Tage,
da nicht überall innerhalb von zehn Tagen eine gesicherte und adäquate
Anschlussversorgung sichergestellt werden kann.
Orientierung der Vergütung der Übergangspflege an der Kostenstruktur der
Krankenhäuser,
da die Krankenhäuser nicht mit Pflegeeinrichtungen vergleichbar sind. Ihre
Leistungen in der Kurzzeitpflege umfassen, wenn erforderlich, die ärztliche
Behandlung sowie die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die
Aktivierung der Patientinnen und Patienten, die Grund- und Behandlungspflege,
das Entlassmanagement sowie Unterkunft und Verpflegung. Erbracht werden diese
Leistungen durch das Fachpersonal und nach den Qualitätsmaßstäben des
Krankenhauses. Darüber hinaus steht das zur Kurzzeitpflege genutzte Bett nicht
zur regulären stationären Versorgung zur Verfügung. Daher fordert der DEKV,
dass die durchschnittlichen Kosten für einen Übergangspflegefall durch das
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) ermittelt und über ein
Zusatzentgelt vergütet werden.
Schaffung von ausreichend Kurzzeitpflegeplätzen orientiert am regionalen
Bedarf,
da nur bei einer ausreichenden Anzahl an kostendeckend finanzierten
Kurzzeitpflegeplätzen die Versorgungslücke zwischen stationärer und ambulanter
Behandlung geschlossen werden kann.
Die ausführliche Fassung des Drei-Punkte Plans ist auf der DEKV-Website
veröffentlicht.

Hintergrundinformationen zur Übergangspflege:
Der Gesetzgeber hat mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz
(2021) die neue Leistung der Übergangspflege im Krankenhaus mit dem § 39e SGB V
eingeführt, um damit die pflegerische Versorgung von Patientinnen und Patienten
nach Abschluss der Krankenhausbehandlung zu verbessern.

Die Übergangspflege soll erfolgen, wenn im unmittelbaren Anschluss an eine
Krankenhausbehandlung die erforderlichen Leistungen nicht oder nur unter
erheblichem Aufwand erbracht werden können. Zu den erforderlichen Leistungen
gehören solche der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, der
medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach dem SGB XI. Ein
Anspruch auf Übergangspflege besteht für bis zu zehn Tage. Das
Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V muss parallel zur Übergangspflege vom
Krankenhaus weitergeführt werden. Krankenhäuser müssen das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Übergangspflege im Einzelnen nachprüfbar dokumentieren
und entsprechend den Inhalten der Dokumentationsvereinbarung nachweisen.

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
sowie der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. haben die
Dokumentationsvereinbarung entsprechend der gesetzlichen Frist bis zum 31.
Oktober 2021 vereinbart. Die Landeskrankenhausgesellschaften und die Verbände
der Krankenkassen verhandeln regional je Bundesland die
Vergütungsvereinbarungen. Bis zum 2. Mai 2022 ist noch keine
Landesvergütungsvereinbarung abgeschlossen worden. Eine Frist für die
Vergütungsvereinbarungen sieht das Gesetz nicht vor.

Aktuelle Pressemitteilung zum Download

Quellen:
1 Gutachten für den Bereich der Pflege für die Jahre 2025 bis 2050 in Bayern;
IGES Institut, S. 136
2 Vgl.: Studie: zu wenig Plätze in der Kurzzeitpflege in NRW;
https://www.iges.com/kunden/gesundheit/forschungsergebnisse/2018/kurzzeitpflege/index_ger.htm

Quelle: Deutscher Evangelischer Krankenhausverband, 04.05.2022

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