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Übergangsregelungen bei Verordnung von Außerklinischer Intensivpflege angepasst

Außerklinische Intensivpflege: G-BA passt Übergangsregelungen bei Verordnungen an (Gemeinsamer Bundesausschuss).



Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute seine Regelung zur Verordnung von Leistungen für Patientinnen und Patienten angepasst, die Bedarf an außerklinischer Intensivpflege haben. Ziel ist es, den Übergang des bisherigen auf den künftigen Leistungsanspruch bei diesen komplexen und individuell
abzustimmenden Leistungen noch stärker zu erleichtern.

Der G-BA hatte im November 2021 eine neue Richtlinie zur außerklinischen
Intensivpflege verabschiedet, die ab 1. Januar 2023 wirksam wird und damit die
Vorgaben für diesen speziellen Leistungsbereich aus der Richtlinie zur
häuslichen Krankenpflege herauslöst. Ursprünglich sollten Verordnungen daher ab
Januar 2023 ausschließlich nach den Regelungen der neuen Richtlinie zur
außerklinischen Intensivpflege erfolgen. Um Engpässe in der Versorgung der
betroffenen Patientinnen und Patienten gar nicht erst aufkommen zu lassen, hat
der G-BA nun entschieden, dass Verordnungen von Leistungen zur außerklinischen
Intensivpflege nach der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege auch nach dem
31. Dezember 2022, nämlich bis einschließlich 30. Oktober 2023 weiterhin
möglich sind. Schon bisher gilt: Verordnungen, die vor dem 1. Januar 2023 nach
den Regelungen der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege ausgestellt sind,
gelten auch im neuen Jahr weiter. Sie verlieren erst ab dem 31. Oktober 2023
ihre Gültigkeit.

Hintergrund: Außerklinische Intensivpflege
Außerklinische Intensivpflege richtet sich an schwerstkranke Patientinnen und
Patienten. Bei ihnen können mit hoher Wahrscheinlichkeit täglich und
unvorhersehbar lebensbedrohliche Situationen auftreten. Daher haben diese
Patientinnen und Patienten einen besonders hohen Bedarf an medizinischer
Behandlungspflege. Pflegefachkräfte überwachen beispielsweise die Atem- und
Herz-Kreislauf-Funktionen, bedienen ein Beatmungsgerät und setzen Inhalations-
und Absauggeräte ein.

Der G-BA listet in seiner Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege eine
Auswahl von Therapieleistungen auf, die verordnet werden können, und
konkretisiert, welche Voraussetzungen dabei gelten und wie die Zusammenarbeit
der verschiedenen betreuenden Berufsgruppen koordiniert werden soll. Eine
wesentliche Neuerung im Vergleich zum bisherigen Leistungsanspruch auf Basis
der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege besteht darin, dass bei
beatmungspflichtig eingestuften Patientinnen und Patienten sehr frühzeitig und
regelmäßig überprüft wird, ob eine Entwöhnung von der Beatmung in Frage kommt.

Abgerechnet werden sollen Leistungen zur außerklinischen Intensivpflege künftig
auf Basis einer Rahmenempfehlung und einem darauf aufbauenden Vertrag.
Gespräche dazu laufen derzeit zwischen dem GKV-Spitzenverband und
spezialisierten Leistungserbringern. Der G-BA ist dabei nicht einbezogen.

Weitere Informationen sind auf der G-BA-Website zu finden: Außerklinische
Intensivpflege

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, 20.10.2022

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