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Vermeidung unnötiger Anti-D-Prophylaxen bei rhesus-negativen Schwangeren: Vorgeburtliche Bestimmung des kindlichen Rhesusfaktors wird Kassenleistung mydrg.de





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Vermeidung unnötiger Anti-D-Prophylaxen bei rhesus-negativen Schwangeren: Vorgeburtliche Bestimmung des kindlichen Rhesusfaktors wird Kassenleistung

Vermeidung unnötiger Anti-D-Prophylaxen bei rhesus-negativen Schwangeren: Vorgeburtliche Bestimmung des kindlichen Rhesusfaktors wird Kassenleistung (Gemeinsamer Bundesausschuss).



Schwangeren mit rhesus-​negativem Blutgruppenmerkmal wird zukünftig ein sicheres Verfahren zur Bestimmung des fetalen Rhesusfaktors aus mütterlichem Blut zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung angeboten. Diesen Beschluss fasste der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin. Bisher
erhalten alle rhesus-​negativen Schwangeren eine Anti-​D-Prophylaxe. Die
vorgeburtliche Rhesusfaktorbestimmung ermöglicht nun eine gezielte Prophylaxe
nur für Schwangere, die diese benötigen, das heißt mit einem rhesus-​positiven
Kind. Die medizinisch unnötige Gabe von Immunglobulinen an Schwangere, die ein
rhesus-​negatives Kind erwarten, kann vermieden werden.

„Die neue Möglichkeit einer vorgeburtlichen Rhesusfaktorbestimmung ist für jene
Frauen relevant, die selbst rhesus-​negativ sind – hier besteht die potentielle
Gefahr einer Unverträglichkeit zwischen dem mütterlichen und dem kindlichen
Blut. Geschätzt 30 bis 40 Prozent aller rhesus-​negativen Frauen erwarten
jedoch ein rhesus-​negatives Kind, Anti-​D-Antikörper werden also nicht
gebildet. Bei diesen Schwangeren kann, sofern sie die Rhesusfaktorbestimmung in
Anspruch nehmen, zukünftig auf eine Anti-​D-Prophylaxe verzichtet werden“,
erläuterte Dr. Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied des G-BA und
Vorsitzende des Unterausschusses Methodenbewertung.

Medizinische Notwendigkeit einer Anti-​D-Prophylaxe bei rhesus-​negativen
Schwangeren
Der Rhesusfaktor RhD ist ein Blutgruppenmerkmal, er wird auch Antigen D
genannt. Menschen mit diesem Merkmal sind „rhesus-​positiv“. Fehlt das Merkmal,
sind sie „rhesus-​negativ“. Erwartet eine rhesus-​negative Frau ein
rhesus-​positives Kind, kann das mütterliche Blut Abwehrstoffe
(Anti-​D-Antikörper) bilden. In den meisten Fällen kommt es erst während der
Geburt zur Übertragung von kindlichem Blut in den Blutkreislauf der Mutter, so
dass für das erste Kind häufig keine Gefahr besteht. Wird die Mutter jedoch
erneut mit einem rhesus-​positiven Kind schwanger, können ihre Antikörper in
den Blutkreislauf des Ungeborenen gelangen, seine Entwicklung schwer
beeinträchtigen und sogar lebensbedrohlich für das Kind sein.

Bislang wird allen rhesus-​negativen Frauen während der Schwangerschaft zu
einer Behandlung mit speziellen Anti-​D-Immunglobulinen geraten, die aus
menschlichem Spenderblut hergestellt werden. Diese generelle Gabe war bisher
angezeigt, da der Rhesusfaktor des Kindes während der Schwangerschaft nicht
ohne weiteres bestimmt werden konnte und erst nach der Geburt festgestellt
wurde, ob das Kind rhesus-​positiv ist.

Neue Möglichkeit zur vorgeburtlichen Bestimmung des kindlichen Rhesusfaktors
Rhesus-​negative Schwangere werden von ihrer Gynäkologin oder ihrem Gynäkologen
zukünftig über die Möglichkeit informiert, zur Vermeidung einer unnötigen
Anti-​D-Prophylaxe den Rhesusfaktor ihres Kindes bereits vor der Geburt
bestimmen zu lassen. Eine Ausnahme besteht lediglich für Schwangere, die
Mehrlinge erwarten, da hier die vorhandene Studienlage nicht ausreicht, um
festzustellen, ob der Test hinreichend zuverlässig ist.

Für die vorgeburtliche Bestimmung des kindlichen Rhesusfaktors wird eine
Blutprobe der schwangeren Frau benötigt. Das mütterliche Blut enthält
Erbmaterial des Kindes, das mithilfe eines Testverfahrens – der
molekulargenetischen Analyse zellfreier fetaler DNA – analysiert wird. Ein
solcher Test soll frühestens ab der 12. Schwangerschaftswoche zur Anwendung
kommen, und es dürfen nur solche Tests verwendet werden, deren hohe Testgüte
durch Studien belegt ist.

Da es sich bei der vorgeburtlichen Rhesusfaktorbestimmung aus der Blutprobe der
Schwangeren um eine genetische Untersuchung handelt, gelten für die ärztlichen
Aufklärungs-​ und Beratungsverpflichtungen die Vorgaben des
Gendiagnostikgesetzes. Zudem stellt der G-BA eine Versicherteninformation zur
Verfügung.

Inkrafttreten des Beschlusses
Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt und tritt
nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die
Leistungen können erbracht werden, nachdem der Bewertungsausschuss über die
Höhe der Vergütung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab entschieden hat.

Hintergrund – Vorgeburtlichen Bestimmung des Rhesusfaktors des Kindes im Rahmen
der Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft
In den Richtlinien über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und
nach der Entbindung (Mutterschafts-​Richtlinien) sind Art, Umfang und
Voraussetzungen der Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung
geregelt. Die Überprüfung, ob eine neue Untersuchungs-​ oder Behandlungsmethode
nach dem wissenschaftlichen Stand der Erkenntnisse in die
Mutterschafts-​Richtlinien aufzunehmen ist, erfolgt im Rahmen eines sogenannten
Methodenbewertungsverfahrens. Hierbei bewertet der G-BA den Nutzen, die
medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit.

Mit Beschluss vom August 2016 leitete der G-BA ein Beratungsverfahren zur
nichtinvasiven Bestimmung des Rhesusfaktors beim ungeborenen Kind ein. Ziel war
es festzustellen, ob mittels eines nichtinvasiven Testverfahrens, bei dem durch
die molekulargenetische Analyse zellfreier fetaler DNA aus dem mütterlichen
Blutplasma der Rhesusfaktor des Ungeborenen bestimmt wird, eine unnötige
Anwendung von humanem Immunglobulin vermieden werden kann. Mit der Gabe
verbunden sind sehr geringe Risiken für allergische Reaktionen und die
Übertragung von Infektionen.

Das IQWiG legte im Juni 2018 seinen Abschlussbericht zum aktuellen
Erkenntnisstand vor.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, 20.08.2020

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