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Weitere Erkrankungen für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung beschlossen

Weitere Erkrankungen für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung beschlossen (KBV).



Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat für zwei weitere Erkrankungen die Anforderungen an eine ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) konkretisiert. Zum einen können das spezielle Behandlungsangebot der ASV künftig auch Patientinnen und Patienten in Anspruch nehmen, die an Kopf- oder Halstumoren erkrankt sind. Zum anderen umfasst die ASV
nun auch Angebote für Menschen mit neuromuskulären Erkrankungen. Damit können nun bereits 16 sehr
komplexe oder seltene Erkrankungen spezialfachärztlich behandelt werden. Mit
seinen heutigen Beschlüssen legt der G-BA insbesondere fest, wie das
interdisziplinäre ASV-​Team zusammengesetzt sein muss, welche
qualitätssichernden Maßnahmen gelten und welche genauen Leistungen in diesem
besonderen, sektorenübergreifenden Behandlungsangebot erbracht werden können.
ASV-​Teams können mit Inkrafttreten der Beschlüsse den zuständigen erweiterten
Landesausschüssen ihre Teilnahme an der ASV anzeigen.

Außerdem hat der G-BA die ASV-​Themen für das kommende Jahr priorisiert. Er
beschloss, als nächste Anlagen der ASV-​Richtlinie die chronisch-​entzündlichen
Darmerkrankungen (CED) sowie die Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven
zu beraten. Die Beratungen sollen 2021 auch gleich jeweils in einen Beschluss
münden.

„Ich bin sehr froh, dass wir nun auch Patientinnen und Patienten mit Kopf- oder
Halstumoren eine spezialisierte und interdisziplinäre Versorgung anbieten
können: Nicht nur an Kliniken, sondern auch ambulant“, so Prof. Elisabeth Pott,
unparteiisches Mitglied im G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses ASV. „Auch
die ASV-​Leistungen für Menschen mit neuromuskulären Erkrankungen werden den
Betroffenen sicherlich helfen. Gerade weil Muskelerkrankungen so selten sind
und in ihrer Folge zu massiven Organschädigungen führen, ist hier ein
interdisziplinäres Angebot wichtig.“ Mit dem Blick auf das kommende Jahr
ergänzte Prof.  Pott: „Menschen mit chronisch-​entzündlichen Darmerkrankungen
brauchen eine gezielte Betreuung, denn in den allermeisten Fällen gibt es für
sie keine Heilung. In Deutschland leiden schätzungsweise bis zu 470.000Menschen
an CED. Ein interdisziplinäres Betreuungsteam kann ihnen helfen, Beschwerden zu
lindern sowie einen komplizierten Verlauf oder lebensbedrohliche Komplikationen
zu verhindern. Daher ist es richtig, dass der G-BA im nächsten Jahr über eine
Aufnahme der CED in die ASV berät. Als zweites Thema wollen wir die ASV für
Patientinnen und Patienten mit Hirntumoren ermöglichen. Bei einer
Krebserkrankung müssen verschiedene medizinische sowie pflegerische
Spezialisten Hand in Hand zusammenarbeiten. Sie ist also geradewegs
prädestiniert für die ASV. Zumal wenn man sich vergegenwärtigt, dass in
Deutschland ca. 7.700Menschen pro Jahr an einem Hirntumor erkranken.“

Anforderungen an die jeweiligen Kernteams
Im ASV-​Kernteam zur Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Kopf- oder
Halstumoren müssen Fachärztinnen und -​ärzte für Hals-​Nasen-Ohrenheilkunde,
Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie, Mund-​Kiefer-Gesichtschirurgie
sowie Strahlentherapie vertreten sein. Die Teamleitung kann eine Fachärztin
oder ein Facharzt aus jeder der benannten Fachrichtungen übernehmen. Bei
Tumoren der Schilddrüse oder der Nebenschilddrüse ergänzen zusätzlich
Fachärztinnen und Fachärzte für Viszeralchirurgie und Nuklearmedizin sowie
Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie das Kernteam.

Im ASV-​Kernteam zur Behandlung von Patientinnen und Patienten mit
neuromuskulären Erkrankungen müssen Fachärztinnen und -​ärzte für Innere
Medizin und Kardiologie, Innere Medizin und Pneumologie sowie Neurologie
vertreten sein. Die Teamleitung übernimmt eine Fachärztin oder ein Facharzt für
Neurologie. Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, gelten weitere
Bestimmungen.

Übergangsregelung
Die Erkrankungen an Kopf- oder Halstumoren sowie neuromuskuläre Erkrankungen
gehören zu denjenigen, für die der G-BA bereits eine Anlage in der Richtlinie
über die ambulante Behandlung im Krankenhaus (ABK-​RL) erarbeitet hatte. Diese
Regelungen waren Ausgangspunkt für die Beratung der nun beschlossenen
ASV-​Regelungen. Mit Inkrafttreten der neuen ASV-​Regelungen beginnt die
Übergangsfrist für die nach den Bestimmungen der ABK-​RL bestehenden Teams für
Kopf- oder Halstumoren. Die bereits erteilten Bescheide für eine ambulante
Behandlung im Krankenhaus enden ohne eine explizite Aufhebung der
Landesbehörden spätestens drei Jahre, nachdem der Beschluss des G-BA für die
jeweilige Erkrankung in Kraft getreten ist.

Die Beschlüsse treten nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für
Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Hintergrund: Ambulante spezialfachärztliche Versorgung
Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) ist ein Angebot für
Patientinnen und Patienten mit bestimmten seltenen oder komplexen, schwer
therapierbaren Erkrankungen. Gesetzliche Grundlage ist § 116b SGB V.
Spezialisierte Ärztinnen und Ärzte verschiedener Fachrichtungen arbeiten in
einem Team zusammen. Sie koordinieren Diagnostik und Behandlung. Die ASV kann
sowohl von Krankenhäusern als auch von niedergelassenen Fachärztinnen und
Fachärzten als ambulante, koordinierte Leistung angeboten werden. Bei
onkologischen Erkrankungen ist die sektorenübergreifende Kooperation
verpflichtend.

Beteiligte Ärztinnen und Ärzte müssen bestimmte fachliche Voraussetzungen
erfüllen, um Teil eines ASV-​Teams zu werden. Zudem gelten bestimmte
Anforderungen an die apparative Ausstattung und die Koordination der
Zusammenarbeit. Die generellen Vorgaben, die Ärztinnen und Ärzte erfüllen
müssen, um an der ASV teilnehmen zu können, sowie den Zugang der Patientinnen
und Patienten zu diesem Versorgungsbereich regelt der G-BA in seiner Richtlinie
ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV-​RL).

In ihren Anlagen werden die jeweils einbezogenen Erkrankungen anhand von
ICD-​Codes definiert. Zudem wird der Behandlungsumfang in sogenannten
Appendizes festgelegt, die jeweils in zwei Bereiche unterteilt sind:

Im Abschnitt 1 werden die Leistungen, die im Einheitlichen Bewertungsmaßstab
(EBM) enthalten sind, mit den entsprechenden Gebührenordnungspositionen (GOP)
benannt und den Facharztgruppen zugeordnet, die diese abrechnen dürfen.
Im Abschnitt 2 sind neue Untersuchungs-​ und Behandlungsmethoden aufgeführt,
die zum Behandlungsumfang der ASV zählen und die bislang nicht im EBM enthalten
sind.
Nach Inkrafttreten einer ASV-​Indikation soll der Ergänzte Bewertungsausschuss
alle definierten Abschnitt-​2-Leistungen in die EBM-​Kapitel 50 bzw. 51 für die
ASV übertragen. Dafür hat das Gremium, in dem Vertreterinnen und Vertreter von
Krankenhäusern, Ärzteschaft und Krankenkassen zusammenarbeiten, 6 Monate Zeit.
Der G-BA prüft jährlich den durch die regelmäßige Aktualisierung des EBM
erforderlichen Anpassungsbedarf der Appendizes.

Für Ärztinnen und Ärzte, die eine ASV anbieten wollen, stellt die
ASV-​Servicestelle, eine gemeinsame Einrichtung des GKV-​Spitzenverbands, der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft,
die wesentlichen Informationen – auch zu Abrechnungsfragen – zur Verfügung.

Patientinnen und Patienten, die an einer Behandlung durch ein ASV-​Team
interessiert sind, finden auf der Website der ASV-​Servicestelle ein
Verzeichnis der berechtigten ASV-​Teams.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, 17.12.2020

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