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Wundbehandlung mit Vakuumversiegelungstherapie wird auch in der ambulanten Versorgung Kassenleistung

Wundbehandlung mit Vakuumversiegelungstherapie wird auch in der ambulanten Versorgung Kassenleistung (Gemeinsamer Bundesausschuss).
Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung: Vakuumversiegelungstherapie von Wunden (Gemeinsamer Bundesausschuss).
Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung: Vakuumversiegelungstherapie von Wunden (Gemeinsamer Bundesausschuss).



Die Vakuumversiegelungstherapie (VVS) kann zukünftig auch in der ambulanten Versorgung für die Behandlung von Wunden eingesetzt werden. Dies beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin. Grundlage der Beschlüsse war die Bewertung der VVS im Vergleich zu einer Standardwundbehandlung. Im Ergebnis sieht der G-BA den Nutzen und die
medizinische Notwendigkeit der VVS als gegeben, wenn unter einer
Standardwundbehandlung keine ausreichende Heilung zu erwarten ist.

Vakuumversiegelungstherapie von Wunden
Bei der VVS – auch Unterdruck-​Therapie genannt – wird die Wunde luftdicht
abgedeckt und über einen dünnen Schlauch mit einer Vakuumpumpe verbunden. Die
Wundflüssigkeiten werden über dieses geschlossene System kontinuierlich
abgesaugt. Durch den dabei entstehenden Unterdruck verbessert sich zudem die
Durchblutung in der Wunde.

Die VVS kann zukünftig ambulant zulasten der gesetzlichen Krankenkassen bei
Patientinnen und Patienten erbracht werden, bei denen – aufgrund wund- oder
patientenspezifischer Risikofaktoren – unter einer Standardwundbehandlung keine
ausreichende Heilung zu erwarten ist. Eine solche Wundheilungsstörung kann
beispielsweise nach einer Amputation auftreten. Ziel der VSS ist hier ein
sogenannter primärer Wundverschluss, also eine komplikationsfreie
Wiederherstellung der Gewebskontinuität, was bei bündigen Wundrändern möglich
ist. Bei anderen Wunden, beispielsweise Druckgeschwüren (Dekubiti), zielt der
ebenfalls mögliche Einsatz der VSS auf einen sogenannten sekundären
Wundverschluss. Hier muss sich zuerst Gewebe neu bilden.

Zur Sicherstellung der Qualität der Leistungserbringung darf die VVS nur von
bestimmte Facharztgruppen angewendet werden. Zudem ist die VVS in ein
medizinisches Behandlungskonzept einzubetten, welches neben den
Verbandswechseln u. a. eine regelmäßige ärztliche Kontrolle der Wundheilung
umfasst.

Inkrafttreten der Beschlüsse
Neben dem Leistungseinschluss für die ambulante Versorgung hat der G-BA die
Leistungserbringung in der stationären Versorgung bestätigt. Die Beschlüsse
werden dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt und treten
nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die VVS
kann als ambulante Leistung erst dann erbracht werden, wenn der
Bewertungsausschuss über die Höhe der Vergütung im Einheitlichen
Bewertungsmaßstab entschieden hat.

Hintergrund – Bewertung der Vakuumversiegelungstherapie von Wunden
Der G-BA ist vom Gesetzgeber beauftragt zu entscheiden, welchen Anspruch
gesetzlich Krankenversicherte auf medizinische Untersuchungs-​ und
Behandlungsmethoden haben. Im Rahmen eines strukturierten Bewertungsverfahrens
überprüft der G-BA, ob Methoden oder Leistungen für eine ausreichende,
zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter
Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen
Erkenntnisse in der vertragsärztlichen und/oder stationären Versorgung
erforderlich sind. Im Ergebnis entscheidet der G-BA darüber, ob und inwieweit –
d. h. für welche genaue Indikation und unter welchen qualitätssichernden
Anforderungen – eine Behandlungsmethode ambulant und/oder stationär zulasten
der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) angewendet werden kann.

Der Antrag auf Bewertung der VVS von Wunden in der stationären Versorgung wurde
vom AOK-​Bundesverband gestellt. Der Antrag auf Methodenbewertung für die
vertragsärztliche Versorgung erfolgte durch den Bundesverband der
Innungskrankenkassen. Aufgrund einer noch nicht hinreichenden Evidenzlage war
das Verfahren in Erwartung neuerer Studienergebnisse zwischenzeitlich
ausgesetzt worden. Die Wiederaufnahme der Bewertungsverfahren beschloss der
G-BA im März 2017.

Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)
legte die Abschlussberichte zur Nutzenbewertung für die
„Vakuumversiegelungstherapie von Wunden mit intendierter primärer Wundheilung“
und für die „Vakuumversiegelungstherapie von Wunden mit intendierter sekundärer
Wundheilung“ vor. Von einer intendierten primären Wundheilung wird gesprochen,
wenn die Wundränder bündig anliegen und zusammengenäht werden können, wie es
etwa nach einer Operation der Fall ist. Bei der sekundären Wundheilung muss
sich dagegen Gewebe neu bilden, die Wunde sich zusammenziehen oder Haut
transplantiert werden.

Neben den Ergebnissen des IQWiG berücksichtigte der G-BA bei seiner
Entscheidungsfindung die Auswertung der anlässlich der Veröffentlichung des
Beratungsthemas eingegangenen Einschätzungen einschließlich der dort benannten
Literatur sowie die Stellungnahmen, die zum Beschlussentwurf eingeholt wurden.

Quelle: Pressemitteilung, 19.12.2019

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