Ärzte und Kliniken müssen Kopien der Behandlungsunterlagen der Patienten auch an deren Krankenkasse herausgeben
Die Offenlegung von Behandlungsunterlagen entspreche bei der Verfolgung von Behandlungsfehlern regelmäßig dem mutmaßlichen Patientenwillen (Christmann Law).
2 O 560/21 - Behandlungsfehler - Behandlungsunterlagen - Behandlungsvertrag - Einsichtnahme - Einsichtnahmerecht - Hessen - Kodierung - Komplikationen - Krankenhausrecht - Krankenkassen - Patientenakte - Patientenrechtegesetz - Schadensersatz - Schweigepflicht - T81.0 - T82.1 - URL