Arbeitgeber: Der Tod des Einwurfeinschreibens
Az. 2 AZR 184/25: Einwurfeinschreiben ist kein Beweis mehr für den Zugang, z.B. bei Kündigungen (Urteilsbegründung).
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 (2 AZR 184/25) die Revision eines Hamburger Arbeitgebers zurückgewiesen und damit bestätigt, dass das digitale Einwurfeinschreiben der Deutschen Post keinen Anscheinsbeweis für den Zugang eines Schriftstücks mehr begründet.
BAG beendet Einwurfeinschreiben als beweissicheren Zustellweg für Kündigungen und BEM-Einladungen
Erfurt, 09.07.2026
Dem Urteil lag eine krankheitsbedingte Kündigung zugrunde: Der Arbeitgeber hatte einen Mitarbeiter per Einwurfeinschreiben zu einem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) eingeladen, das vor jeder krankheitsbedingten Kündigung zwingend angeboten werden muss.
Der Arbeitnehmer bestritt den Zugang; der Arbeitgeber legte Ein- und Auslieferungsbeleg vor und benannte den Zusteller als Zeugen – ohne Erfolg, da der Zusteller sich an den konkreten Vorgang nicht mehr erinnern konnte.
Das LAG Hamburg hatte bereits festgestellt, dass das neue digitale Zustellverfahren der Deutschen Post keinen Anscheinsbeweis begründet, weil Adresse und Uhrzeit des Einwurfs nicht mehr dokumentiert werden.
Das BAG bestätigte diese Linie durch Revisionsrückweisung; die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Als rechtssichere Alternativen empfehlen Arbeitsrechtler die persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung unter Zeugen oder einen Botendienst mit gerichtsfester Zustelldokumentation.
Kernaussage in einem Satz: Das digitale Einwurfeinschreiben ist als Zustellweg für Kündigungen, Abmahnungen und BEM-Einladungen arbeitsrechtlich tot.
Für Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen als Arbeitgeber ist das Urteil unmittelbar praxisrelevant: BEM-Einladungen sind bei hohen Fehlzeiten – die im Pflege- und Ärztebereich überdurchschnittlich häufig vorkommen – Voraussetzung für jede krankheitsbedingte Kündigung.
Wer diese weiter per Einwurfeinschreiben versendet, riskiert im Kündigungsschutzprozess beweislos dazustehen, selbst wenn die Kündigung inhaltlich berechtigt wäre.
Personalabteilungen müssen ihre Zustellpraxis für fristgebundene arbeitsrechtliche Erklärungen umgehend überprüfen.
