Aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Nichtzuweisung zweier Leistungsgruppen
Krankenhausplanung NRW: Erfolgreiche Beschwerde gegen Bescheid zur LG 14.2 (Endoprothetik Hüfte) und LG 14.5 (Wirbelsäuleneingriffe) (Quaas & Partner).
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 14.7.2026 (Az. 13 B 109/26) die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Nichtzuweisung zweier Leistungsgruppen angeordnet.
OVG NRW: Ermessensfehlerhafte Auswahlentscheidung bei Leistungsgruppen-Vergabe
Dortmund, 17.07.2026
Betroffen sind die Leistungsgruppen 14.2 und 14.5.
Grund für die Entscheidung war eine ermessensfehlerhafte Auswahlentscheidung der Planungsbehörde.
Das Gericht stellt klar, dass regionale Aspekte und das Gebot zur Vermeidung regionaler Mehrfachvorhaltungen grundsätzlich eine Auswahlentscheidung tragen können.
Die Planungsbehörde müsse dabei jedoch konsistent und unter Wahrung der Chancengleichheit vorgehen.
Sie müsse die räumlichen Gegebenheiten und Besonderheiten der Versorgungssituation im jeweiligen Planungsgebiet berücksichtigen.
Nach Auffassung des Gerichts ist es widersprüchlich, wenn in einer einwohnerstärkeren Stadt die Ablehnung der Leistungsgruppe an einem zweiten Krankenhaus mit der Vermeidung regionaler Mehrfachvorhaltung begründet wird.
Gleichzeitig aber in einer kleineren Stadt zwei Krankenhäusern dieselbe Leistungsgruppe zugewiesen wird, ohne dies mit Besonderheiten der dortigen
Versorgungssituation zu begründen.
Ein weiterer Ermessensfehler liegt laut Gericht vor, wenn die Behörde von tatsächlich nicht vorliegenden Tatsachen ausgeht.
Im vorliegenden Fall ging die Behörde von einer Leistungsverlagerung aus, die Ende 2024 noch gar nicht erfolgt war.
Bis auf weiteres darf das vertretene Krankenhaus die Leistungen beider Leistungsgruppen weiterhin erbringen.
Die Entscheidung liefert eine praktische Handlungsleitlinie für die laufende NRW-Krankenhausplanung: Planungsbehörden können sich
nicht pauschal auf das Argument der Vermeidung von Mehrfachvorhaltungen zurückziehen, sondern müssen ihre Auswahlentscheidungen
standortübergreifend konsistent begründen, sobald sich vergleichbare Konstellationen in unterschiedlichen Kommunen unterschiedlich auswirken.
Gerade der Vergleich zwischen einer größeren und einer kleineren Stadt, bei dem die Behörde offenbar mit zweierlei Maß gemessen hat, dürfte über den konkreten Fall hinaus Signalwirkung entfalten, da viele Bundesländer bei der Verteilung von Leistungsgruppen ähnliche Abwägungsentscheidungen zwischen konkurrierenden Standorten treffen müssen.
Der zweite gerügte Fehler, wonach die Behörde eine zum maßgeblichen Stichtag noch gar nicht erfolgte Leistungsverlagerung als Tatsachengrundlage herangezogen hat deutet auf eine unzureichende Sachverhaltsermittlung im Verwaltungsverfahren hin, die über einen bloßen Abwägungsfehler hinausgeht und die Sorgfaltspflicht der Behörde bei der Datengrundlage grundsätzlich infrage stellt.
