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Az. 16 Sa 2073/19: Patientenmanager darf als Intensiv-Pfleger in anderer Klinik arbeiten

Az. 16 Sa 2073/19: Patientenmanager darf als Intensiv-Pfleger in anderer Klinik arbeiten (Pressemitteilung).



Nebentätigkeit als Krankenpfleger in der Intensivpflege. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einer beabsichtigten Tätigkeit als Krankenpfleger in der Intensivpflege keinen Grund für die Untersagung einer Nebentätigkeit gesehen und damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt. Der klagende Arbeitnehmer war bei der
Arbeitgeberin, einem großen Krankenhaus, langjährig als Krankenpfleger in der
Intensivpflege eingesetzt. Zuletzt ist der Kläger als Patientenmanager mit
regelmäßigen Arbeitszeiten von Montag bis Freitag tätig. Er teilte der
Arbeitgeberin mit, er beabsichtigte für eine Zeitarbeitsfirma an Samstagen und
Sonntagen als geringfügig beschäftigte Krankenpflegekraft auf Intensivstationen
zu arbeiten. Die Arbeitgeberin lehnte dies ab und führte zur Begründung aus, es
liege eine Wettbewerbssituation vor, der Kläger wolle seinen besonderen
Erfahrungsschatz als Intensivpfleger anderweitig nutzen, zudem stehe die
besondere Lage in der Pandemie mit Ansteckungsgefahren der Nebentätigkeit
entgegen. Sie habe dem Kläger angeboten, Dienste in ihrem Intensivbereich im
Rahmen einer Nebenabrede wahrzunehmen.

Das Landesarbeitsgericht hat wie das Arbeitsgericht keinen Grund gesehen, die
beabsichtigte Nebentätigkeit zu untersagen. Zur Begründung hat das
Landesarbeitsgericht ausgeführt, es liege keine unmittelbare
Konkurrenzsituation vor, gesetzliche Ruhezeiten könnten eingehalten werden,
sonstige nachteilige Folgen aufgrund der beabsichtigten anderweitigen Tätigkeit
habe die Arbeitgeberin nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger könne sowohl im
Rahmen seiner Tätigkeit für die Arbeitgeberin als auch im Rahmen der
angestrebten Nebentätigkeit mit an Covid 19 erkrankten Patientinnen und
Patienten in Kontakt kommen. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine fehlende
Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen in den Krankenhäusern, in denen
der Kläger im Rahmen seiner Nebentätigkeit eingesetzt werde.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.09.2020, Aktenzeichen 16
Sa 2073/19

Quelle: Pressemitteilung, 28.12.2020

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