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Az. 7 U 21/18: Sorgfaltspflichten im Pflegeheim - keine lückenlose Beaufsichtigung von Demenzkranken ohne Anhaltspunkte für Sturzrisiko

Az. 7 U 21/18: Sorgfaltspflichten im Pflegeheim - keine lückenlose Beaufsichtigung von Demenzkranken ohne Anhaltspunkte für Sturzrisiko (Pressemitteilung).



Sorgfaltspflichten im Pflegeheim - keine lückenlose Beaufsichtigung von Demenzkranken ohne Anhaltspunkte für Sturzrisiko Die Klägerin ist die Krankenkasse einer an Demenz erkrankten Bewohnerin eines Pflegeheims im Landkreis Karlsruhe. Die Beklagte ist die Trägerin des Pflegeheimes. Die 83 jährige Heimbewohnerin stürzte, als sie versuchte, bei einem
Toilettengang ohne Hilfe aufzustehen. Sie erlitt eine Oberschenkelhalsfraktur.
Die klagende Krankenkasse ist der Auffassung, das Pflegeheim habe seine
Sorgfaltspflicht verletzt. Die Patientin hätte dauerbeaufsichtigt werden
müssen. Sie fordert die aufgrund des Unfalls geleisteten
Krankenversicherungsleistungen von der Trägerin des Pflegeheims.

Das Landgericht Karlsruhe hat die Klage abgewiesen.
Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat nach Einholung eines
pflegefachlichen Sachverständigengutachtens die Berufung der Krankenkasse
zurückgewiesen. Zwar besteht grundsätzlich eine Verpflichtung des Pflegeheims,
Patienten nach Möglichkeit vor Stürzen zu bewahren. Der Umfang der zu
treffenden Sicherungsmaßnahmen richtet sich danach, ob und inwieweit sich ein
Sturzrisiko absehen lässt. Dabei ist der Schutz des Patienten vor einem Sturz
abzuwägen mit dem Schutz seiner Intimsphäre, die auch bei einem Demenzkranken
zu beachten ist und die bei einer lückenlosen Überwachung während des
Toilettengangs beeinträchtigt wäre. Eine lückenlose Überwachung wäre nur dann
zu fordern gewesen, wenn sich Anhaltspunkte für eine Sturzgefahr nicht nur bei
der allgemeinen Fortbewegung im Heim, sondern gerade auch während des
Toilettengangs ergeben hätten, was hier vor dem Sturz nicht der Fall gewesen
war. Die Entscheidung des Pflegeheims im konkreten Fall ist daher
pflegefachlich nachvollziehbar. Das Pflegeheim war nicht dazu verpflichtet,
eine durchgehende Beaufsichtigung der demenzkranken Patientin zu gewährleisten.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 18.09.2019 Az. 7 U 21/18

Quelle: Pressemitteilung, 25.09.2019

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