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Az. B 1 KR 16/20 R: Die Beteiligten streiten über die Widerlegung einer Mindestmengenprognose

Az. B 1 KR 16/20 R: Die Beteiligten streiten über die Widerlegung einer Mindestmengenprognose (Terminvorschau 14/21).



Die Beteiligten streiten über die Widerlegung einer Mindestmengenprognose. Die Klägerin ist Trägerin eines zugelassenen Krankenhauses. In diesem wurden 2017 insgesamt 52 Patienten mit einer Kniegelenks-Totalendoprothese (Knie-TEP) versorgt. Im Juli 2019 übermittelte das Krankenhaus den beklagten
Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen die Prognose zur Erreichung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) festgesetzten jährlichen Mindestmenge von 50 Knie-TEP für 2020. Sie gab an, im Jahr 2018 insgesamt 40 und im 2. Halbjahr 2018 und 1. Halbjahr 2019 insgesamt 43 Versorgungen mit
Knie-TEP durchgeführt zu haben. Für das Jahr 2020 prognostizierte sie ua auf Grund personeller
Veränderungen mehr als 50 Versorgungsfälle. Mit einem gemeinsamen Schreiben vom 20.8.2019,
dem eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, widerlegten die Beklagten diese
Mindestmengenprognose. [...]

Quelle: Terminvorschau 14/21, 17.03.2021

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