Az. B 1 KR 31/18: Nach der Prüfverfahrensvereinbarung ist es zulässig, mit Forderungen aufzurechnen, die in einer Sammelüberweisung mit Entlassdatum, Fall- und Rechnungsnummer sowie dem konkreten Zahlbetrag aufgeführt sind
Az. B 1 KR 31/18: Nach der Prüfverfahrensvereinbarung ist es zulässig, mit Forderungen aufzurechnen, die in einer Sammelüberweisung mit Entlassdatum, Fall- und Rechnungsnummer sowie dem konkreten Zahlbetrag aufgeführt sind (Medizinrecht RA Mohr).
Aufrechnung - B 1 KR 31/18 - DRG-Recht - Krankenhausabrechnung - Krankenhausrecht - Krankenkassen - Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) - Sozialgericht - Urteil - URL