Az. B 1 KR 34/24 R: BSG verhandelt zu vollstationärer Aufnahme bei Reanimation auf der Intensivstation
Az. B 1 KR 34/24 R: Ist eine Rettungsdient-Einweisung unter laufender und fortgeführter Reanimation auf der Intensivstation als stationäre Krankenhausbehandlung mit intensivem Einsatz von Mitteln des Krankenhauses zu werten? (Terminvorschau 26/26).
Am 20. August 2026 verhandelt das Bundessozialgericht über die Frage, ob ein Patient, der unter laufender Reanimation auf eine Intensivstation verbracht wurde und dort wenige Minuten später verstarb, als vollstationär aufgenommen gilt.
BSG verhandelt über vollstationäre Aufnahme bei Reanimation auf der Intensivstation
Kassel, 20.08.2026
Der Versicherte der beklagten Techniker Krankenkasse wurde am 26. September 2018 wegen massiver Atemnot vom Rettungsdienst versorgt.
Bereits vor Ort erfolgten kardiopulmonale Reanimation, Intubation sowie eine Behandlung mit Vasopressoren und Lysetherapie.
Um 22:18 Uhr traf er im klagenden Krankenhaus ein und wurde unter laufender Reanimation auf die Intensivstation gebracht, wo er um 22:28 Uhr eintraf. Um 22:34 Uhr verstarb er.
Auf der Intensivstation wurden die Reanimation fortgeführt sowie Elektrokardiographie, Blutgasanalyse und Echokardiographie durchgeführt.
Aufgrund der Ergebnisse der Blutgasanalyse, einer Reanimationszeit von insgesamt 90 Minuten und fehlender Myokardaktivität wurde die Reanimation schließlich beendet.
Für die Behandlung berechnete das Krankenhaus 1.382,28 Euro. Die Kasse zahlte nicht und begründete dies damit, dass keine stationäre Behandlung stattgefunden habe.
Das Sozialgericht Karlsruhe verurteilte die Kasse zur Zahlung des abgerechneten Betrags nebst Zinsen.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg wies die Berufung der Kasse zurück.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts war der Versicherte um 22:28 Uhr auf der Intensivstation vollstationär aufgenommen und behandelt worden.
In den eingeleiteten Reanimationsmaßnahmen und den schnell aufeinanderfolgenden Untersuchungen sei jedenfalls eine konkludente Aufnahme in die stationäre Behandlung zu sehen.
Der vom Bundessozialgericht geforderte intensive Mitteleinsatz sei bei Behandlungen auf einer Intensivstation regelmäßig gegeben. Die intensivmedizinische Behandlung sei der Prototyp der stationären Behandlung.
Da die Maßnahmen auf der Intensivstation erfolgt seien, könne offenbleiben, ob bereits die Weiterführung der vom Rettungsdienst eingeleiteten Reanimation in der Notfallambulanz eine stationäre Aufnahme hätte begründen können.
Ein umfangreicher Behandlungsplan werde in Notfällen wegen des Zeitdrucks bei konkret lebensbedrohlicher Situation durch ein standardisiertes Verfahren auf der Notaufnahme ersetzt.
Mit ihrer Revision rügt die Kasse eine Verletzung von § 39 und § 109 Absatz 4 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und § 9 Absatz 1 Satz 1 Krankenhausentgeltgesetz sowie § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz.
Das Landessozialgericht habe für eine konkludente Aufnahmeentscheidung allein auf den Ort der Behandlung abgestellt, nicht aber auf den konkreten intensiven Einsatz spezifischer Krankenhausmittel.
Nach Einlieferung seien lediglich die bereits ambulant eingeleiteten Wiederbelebungsmaßnahmen fortgeführt worden, ohne dass klar gewesen sei, ob diese erfolgreich sein würden.
Der intensive Einsatz von Mitteln des Krankenhauses sei daher nicht absehbar gewesen, weshalb keine Grundlage für einen entsprechenden Behandlungsplan bestanden habe.
Der Fall berührt eine Frage von erheblicher grundsätzlicher Bedeutung für die Notfallversorgung.
Es geht letztlich darum, ob der bloße Ort der Behandlung, hier die Intensivstation, bereits eine vollstationäre Aufnahme begründet, oder ob zusätzlich ein erkennbarer, auf Dauer angelegter Behandlungsplan erforderlich ist.
Die Argumentation der Kasse ist dabei nicht unplausibel. In den sechs Minuten zwischen Ankunft auf der Intensivstation und Todeseintritt konnte naturgemäß kein klassischer Behandlungsplan im Sinne einer geplanten mehrtägigen Therapie entstehen.
Das Landessozialgericht begegnet diesem Einwand mit dem Argument, dass in Notfällen ein standardisiertes Verfahren den umfangreichen Behandlungsplan ersetze. Diese Konstruktion ist medizinisch nachvollziehbar, da bei akuter Lebensgefahr schlicht keine Zeit für individuelle Planungsprozesse bleibt.
Rechtlich wirft sie aber die Frage auf, wie weit sich der Begriff der konkludenten Aufnahme dehnen lässt, wenn selbst wenige Minuten intensivmedizinischer Maßnahmen ausreichen sollen.
Bemerkenswert ist die Aussage des Landessozialgerichts, intensivmedizinische Behandlung sei der Prototyp der stationären Behandlung.
Diese Formulierung könnte für künftige Fälle richtungsweisend sein, weil sie den Ortsbezug als starkes Indiz für die Aufnahmeentscheidung aufwertet, unabhängig von der tatsächlichen Verweildauer oder dem Behandlungserfolg.
Die von der Kasse aufgeworfene Frage nach dem absehbaren intensiven Mitteleinsatz trifft einen wunden Punkt der bisherigen Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen ambulanter und stationärer Behandlung.
Wenn bei Ankunft auf der Intensivstation noch offen ist, ob die Reanimation erfolgreich sein wird, lässt sich streng genommen noch keine Prognose über den weiteren Behandlungsverlauf treffen, die aber nach bisheriger BSG-Rechtsprechung eigentlich Voraussetzung für die Aufnahmeentscheidung ist.
Für die Praxis der Notfallmedizin hätte eine Bestätigung der Vorinstanzen erhebliche Bedeutung, da sie Klarheit darüber schaffen würde, dass auch kurze intensivmedizinische Behandlungsepisoden ohne Überlebenschance vergütungsrechtlich als vollstationäre Aufnahme zu werten sind.
Dies würde Krankenhäusern Rechtssicherheit bei der Abrechnung besonders dramatischer Fälle mit tödlichem Ausgang geben, in denen die Behandlung trotz erheblichen Ressourcenaufwandes nur wenige Minuten dauert.
