Az. L 6 KR 91/18: Zugrunde liegende Multiple Sklerose scheidet als Hauptdiagnose (DKR D002f 2012) gegenüber einer Spastik als Symptom aus, wenn eine denkbare Beeinflussung auch der Grundkrankheit nicht Gegenstand wissenschaftlich fundierter Therapie
Az. L 6 KR 91/18: Zugrunde liegende Multiple Sklerose scheidet als Hauptdiagnose (DKR D002f 2012) gegenüber einer Spastik als Symptom aus, wenn eine denkbare Beeinflussung auch der Grundkrankheit nicht Gegenstand wissenschaftlich fundierter Therapie ist (Urteilsbegründung).
Deutsche Kodierrichtlinien DKR - DRG-Recht - Hauptdiagnose - Kodierung - Krankenhausabrechnung - Krankenhausrecht - L 6 KR 91/18 - Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Multiple Sklerose - Neurologie - spastisches Syndrom - Urteil - URL