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Az. L 8 KR 158/19: Zu den das Patientenmanagement beeinflussenden therapeutischen Maßnahmen i.S. der Nebendiagnosendefinition der DKR gehört auch das Absetzen einer Medikation (D90, Azathioprin) vor einer Operation

Az. L 8 KR 158/19: Zu den das Patientenmanagement beeinflussenden therapeutischen Maßnahmen i.S. der Nebendiagnosendefinition der DKR gehört auch das Absetzen einer Medikation (D90, Azathioprin) vor einer Operation (Urteilsbegründung).



[...]Die Fallpauschale basiert u.a. auf der Kodierung der Nebendiagnose D90 (Immunkompromittierung nach Bestrahlung, Chemotherapie und sonstigen immunsuppressiven Maßnahmen).[...] teilte der MDK der Beklagten mit, dass die Kodierung der Nebendiagnose D90 nicht sachgerecht sei; ein Aufwand durch Telefonate, Absetzen von Azathioprin sei nicht plausibel.[...]

Die das Patientenmanagement beeinflussende „therapeutische Maßnahme“ war die
Entscheidung der behandelnden Krankenhausärzte, das bei der Patientin zur
Immunkompromittierung eingesetzte Medikament Azathioprin vor der Operation am
12. Mai 2017 abzusetzen. [...]

Quelle: Urteilsbegründung, 11.01.2022

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