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Az. S 14 KR 207/17: Der Übergangszeitraum für den Ausnahmetatbestand personelle Neuausrichtung gemäß Mindestmengen-Regelung beginnnt mit dem auf die Einstellung des entsprechenden Chefarztes folgenden Jahr

Az. S 14 KR 207/17: Der Übergangszeitraum für den Ausnahmetatbestand personelle Neuausrichtung gemäß Mindestmengen-Regelung beginnnt mit dem auf die Einstellung des entsprechenden Chefarztes folgenden Jahr (Medizinrecht RA Mohr).

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