Az. S 28 KR 1213/22 ER: Mit der Übermittlung der KAIN Nachricht per DTA hat die Krankenkasse bereits eine hier unzulässige Regelung über die Aufschlagsszahlung getroffen
Az. S 28 KR 1213/22 ER: Mit der Übermittlung der KAIN Nachricht zum Schlüssel 30 mit der Ausprägung MDK04 per elektronischen Datenaustausch (DTA) hat die Krankenkasse auch bereits eine Regelung über die Festsetzung einer Aufschlagszahlung getroffen, auch wenn sie weder ein Begleitschreiben versandt hat und die Rechtsmittelbelehrung fehlt (Urteilsbegründung).
Aufnahmedatum - Aufschlagszahlung - Datenträgeraustausch DTA - DRG-Recht - KAIN-INKA - Krankenhausabrechnung - Krankenhausrecht - Krankenkassen - S 28 KR 1213/22 ER - Sozialgericht Berlin - Verwaltungsakt - § 301 SGB V - URL