Cash-Pooling: Haftungsrisiken für Krankenhaus-Geschäftsführer
OLG Düsseldorf zu Insolvenzen: Cash-Pooling entbindet die Geschäftsleitung nicht von eigenen Prüfungspflichten (Rödl).
Das OLG Düsseldorf bestätigt die persönliche Haftung einer Klinik-Geschäftsführerin für Zahlungen über einen konzerninternen Cash-Pool nach Eintritt der Insolvenzreife.
Cash-Pooling in der Krise: OLG Düsseldorf verschärft Haftungsrisiken für Geschäftsleitungen
Düsseldorf, 28.08.2026
Krankenhauskonzerne bündeln ihre Liquidität häufig bei einer Muttergesellschaft oder einer Poolführerin.
Das soll Finanzierungsaufwand senken und kurzfristige Liquiditätslücken einzelner Häuser ausgleichen.
Defizitäre Krankenhäuser geraten dadurch oft in eine erhebliche Abhängigkeit von der Poolführerin.
Die insolvenzrechtliche Verantwortung bleibt trotzdem bei der Geschäftsleitung der jeweiligen Teilnehmergesellschaft.
Im entschiedenen Fall wickelte eine Teilnehmergesellschaft ihren gesamten Zahlungsverkehr über ein Konto der Poolführerin ab.
Die Geschäftsführerin teilte dem Cash-Manager mit, welche Verbindlichkeiten zu begleichen waren.
Die Poolführerin stellte die Liquidität auf einem Unterkonto bereit, das täglich per Zero-Balancing wieder auf null gestellt wurde.
Die Gesellschaft hatte über Monate Mietverbindlichkeiten nicht mehr beglichen.
Die Vermieterin kündigte deshalb die für den Betrieb wesentlichen Räume fristlos.
Dennoch wurden über den Cash-Pool weiterhin andere Gläubiger bezahlt.
Der Insolvenzverwalter verlangte von der Geschäftsführerin die Erstattung von EUR 124.422,30.
Das OLG Düsseldorf bestätigte die Haftung in wesentlichen Punkten.
Ein Cash-Pool schließt eine Zahlungsunfähigkeit nicht aus, wenn wesentliche fällige Verbindlichkeiten offen bleiben.
Maßgeblich ist eine Gesamtschau aus Höhe der Rückstände, deren Dauer, der Bedeutung für den Betrieb und der tatsächlich verfügbaren Liquidität.
Die Geschäftsleitung muss die Höhe der frei verfügbaren Kreditlinie und die Finanzierungsbereitschaft der Poolführerin im Einzelnen dokumentieren.
Die Entscheidung macht deutlich, dass zentrale Treasury-Strukturen im Klinikkonzern die persönliche Haftung der einzelnen Geschäftsführung eher verschärfen als abmildern.
