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Neurologie und Stroke-Unit am Allgemeinen Krankenhaus Viersen - kein Anspruch auf Aufnahme in den NRW-Krankenhausplan

Az. 21 K 1844/18: Neurologie und Stroke-Unit am Allgemeinen Krankenhaus Viersen - kein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsgericht NRW).



Die Allgemeines Krankenhaus Viersen GmbH (AKH) hat keinen Anspruch darauf, dass die von ihr geplante neue Fachabteilung Neurologie (40 Betten) und eine Schlaganfalleinheit (Stroke Unit, 5 Betten) in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen werden. Das hat die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts
Düsseldorf mit Urteil vom 3. November 2020, das den Beteiligten heute zugestellt wurde, entschieden.

Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt: Die
Auswahlentscheidung der zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf, wonach der –
tatsächlich erhöhte – Bedarf an neurologischen Krankenhausbetten im Kreis
Viersen durch andere Krankenhäuser im Einzugsgebiet erfolgen soll, sei
rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar sei auch das AKH leistungsfähig und
erfülle grundsätzlich die Voraussetzung für den Neuaufbau einer Fachabteilung
für Neurologie. Da sich aber mehrere Krankenhäuser um die Aufnahme
entsprechender Kapazitäten in den Krankenhausplan des Landes beworben hätten,
habe das Land eine Auswahlentscheidung treffen müssen, die sich im Wesentlichen
an der Qualität der medizinischen Konzepte und Strukturen der beteiligten
Krankenhäuser zu orientieren hatte. Dies sei in rechtmäßiger Weise erfolgt.
Auch sei nicht zu beanstanden, dass das Land die weitere Ausweisung von
Stroke-Unit-Behandlungsplätzen im Kreis Viersen nicht für notwendig gehalten
habe. Die flächendeckende Versorgung mit Stroke-Unit-Behandlungsplätzen sei
grundsätzlich gewährleistet, da innerhalb einer Stunde mit dem Rettungswagen
aus jeder Gemeinde des Kreises Viersen eine Stroke-Unit zu erreichen sei.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim
Oberverwaltungsgericht NRW in Münster möglich.

Quelle: Verwaltungsgericht NRW, 12.11.2020

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