Reanimation auf der Intensivstation ist ambulante Notfallbehandlung
B 1 KR 23/25 R, B 1 KR 21/26 R, B 1 KR 34/24 R: Fortsetzung einer Reanimation auf der Intensivstation im Krankenhaus begründet keine stationäre Behandlung (Terminbericht 26/26, PDF, 120 kB).
Das Bundessozialgericht hat in mehreren am 20. August 2026 verhandelten Parallelverfahren entschieden, dass die Fortführung einer bereits präklinisch begonnenen Reanimation im Krankenhaus für sich genommen noch keine vollstationäre Behandlung begründet.
BSG entscheidet gegen Krankenhäuser: Bloße Fortführung der Reanimation auf der Intensivstation begründet keine stationäre Aufnahme
Kassel, 21.08.2026
Aus den Feststellungen des Landessozialgerichts lasse sich im ersten der drei verhandelten Fälle keine physische und organisatorische Eingliederung in das spezifische Versorgungssystem des Krankenhauses ableiten.
Dem stehe nicht entgegen, dass der Versicherte unmittelbar nach Einlieferung auf die Intensivstation verbracht wurde und dort die bereits ambulant eingeleiteten Reanimationsmaßnahmen fortgesetzt wurden.
Allein der Aufenthalt in bestimmten Räumlichkeiten wie Notaufnahme, Schockraum oder Intensivstation genüge für sich genommen nicht.
Es fehle an einer ausreichend belastbaren Tatsachengrundlage für einen Behandlungsplan des Krankenhausarztes, wonach eine Behandlung mit den Mitteln des Krankenhauses für mindestens einen Tag und eine Nacht hätte erfolgen können.
Dies habe während der wenigen Minuten, die der Versicherte im Krankenhaus verbrachte, nicht hinreichend sicher abgesehen werden können.
Eine konkludente Aufnahme sei auch nicht durch einen intensiven Einsatz krankenhausspezifischer Mittel erfolgt.
Die bereits ambulant begonnene Reanimation sei lediglich kurzzeitig unter Einsatz eines mobilen Thoraxkompressionsgeräts fortgeführt worden, ergänzt um eine Blutgasanalyse.
Dies genüge ebenso wenig für die Annahme eines besonders intensiven Mitteleinsatzes wie die sicherheitshalber vorab erfolgte Bereitstellung umfangreicher personeller und sächlicher Mittel ohne belastbare Prognose.
Im zweiten Verfahren hob der Senat unter Anwendung derselben Maßstäbe das für das Krankenhaus günstige Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen auf und wies die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf zurück.
Auch hier lasse sich keine physische und organisatorische Eingliederung in das Versorgungssystem des Krankenhauses ableiten.
Die Klägerin habe den Versicherten weder ausdrücklich aufgenommen, noch ergebe sich eine belastbare Grundlage für einen Behandlungsplan, wonach sich an die Reanimation eine stationäre Behandlung für mindestens einen Tag und eine Nacht hätte anschließen können.
Eine konkludente Aufnahme sei auch hier nicht durch intensiven Mitteleinsatz erfolgt.
Fortgeführt wurden die bereits ambulant begonnene Reanimation unter Einsatz von Defibrillation und Suprarenin-Gabe, ergänzt um Blutgasanalyse und Elektrokardiogramm.
Im dritten Verfahren hob der Senat ebenfalls unter Anwendung derselben Maßstäbe die vorinstanzlichen, zugunsten des Krankenhauses ergangenen Urteile auf und wies die Klage insgesamt ab.
Der Versicherte sei im Krankenhaus der Klägerin nicht stationär behandelt worden.
Auch hier stehe dem nicht entgegen, dass der Versicherte unmittelbar nach Einlieferung auf die Intensivstation verbracht wurde und dort die ambulant eingeleiteten Reanimationsmaßnahmen fortgesetzt wurden.
Es fehle an einer belastbaren Tatsachengrundlage für einen Behandlungsplan.
Eine konkludente Aufnahme sei auch nicht durch intensiven Mitteleinsatz erfolgt. Neben der Reanimation wurden ein Elektrokardiogramm, eine Blutgasanalyse sowie eine Echokardiographie durchgeführt. Weitere diagnostische oder therapeutische Maßnahmen mit der für eine intensivmedizinische Behandlung erforderlichen Intensität erfolgten nicht.
Das Bundessozialgericht hat mit diesen drei Entscheidungen eine bemerkenswert einheitliche und restriktive Linie zur Abgrenzung zwischen Notfallbehandlung und vollstationärer Aufnahme bei Reanimationsfällen etabliert.
Bedeutsam ist, dass der Senat damit die zuvor unterschiedliche Rechtsprechung der Landessozialgerichte vereinheitlicht hat. Während etwa das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im Fall H. GmbH noch zugunsten des Krankenhauses entschieden hatte, indem es die exklusive Bereitstellung einer Hintergrundabsicherung als ausreichend ansah, verwirft das BSG diese großzügigere Auslegung nun.
Der zentrale Maßstab, den der Senat in allen drei Fällen konsequent anwendet, ist die Forderung nach einer belastbaren Tatsachengrundlage für einen Behandlungsplan, der eine Behandlung für mindestens einen Tag und eine Nacht erwarten lässt.
Im akuten Moment einer Reanimation, in dem naturgemäß offen ist, ob die Wiederbelebung überhaupt erfolgreich sein wird, lässt sich eine solche Prognose nach Auffassung des Senats regelmäßig nicht treffen.
Auffällig ist, dass der Senat auch die eingesetzten diagnostischen Maßnahmen wie Blutgasanalyse, Elektrokardiogramm und Echokardiographie durchweg als nicht ausreichend intensiv einstuft, selbst wenn zusätzlich Defibrillation und Medikamentengabe erfolgten.
Diese enge Auslegung dürfte für die Krankenhauspraxis erhebliche Konsequenzen haben. Zahlreiche ähnlich gelagerte Fälle, in denen Patienten nach präklinisch begonnener, aber letztlich erfolgloser Reanimation kurz nach Ankunft im Krankenhaus versterben, dürften künftig regelmäßig als nicht vergütungsfähige Notfallbehandlung statt als vollstationäre Aufnahme eingeordnet werden.
Für die Kliniken bedeutet dies eine erhebliche Einschränkung der Abrechnungsmöglichkeiten in genau jenen dramatischen Grenzfällen, in denen trotz erheblichen Personal- und Ressourceneinsatzes keine Rettung des Patienten mehr gelingt.
Wirtschaftlich mögen die einzelnen Streitsummen gering erscheinen, wie die Beträge zwischen 735 und 1.400 Euro zeigen. Die Grundsatzfrage betrifft jedoch eine erhebliche Zahl vergleichbarer Fälle bundesweit, sodass die Gesamtwirkung dieser Rechtsprechung auf die Erlössituation von Notaufnahmen und Intensivstationen durchaus spürbar sein dürfte.
Kliniken werden ihre Dokumentationspraxis bei derartigen Fällen künftig noch genauer daraufhin ausrichten müssen, ob und wie sich eine über die reine Fortführung der Reanimation hinausgehende, eigenständige Behandlungsentscheidung mit Prognose auf längerfristigen Mitteleinsatz belegen lässt, um überhaupt eine Aussicht auf angemessene Vergütung zu wahren.
