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Umsatzsteuer auf Herstellung von Krebsmedikament teilweise Rueckforderung moeglich PKV

Zu Unrecht für die Herstellung von Krebsmedikamenten gezahlte Umsatzsteuer kann ggf. teilweise zurückgefordert werden (Bundesgerichtshof).



Streit zwischen privaten Krankenversicherern und Krankenhäusern: Zu Unrecht für die Herstellung von Krebsmedikamenten gezahlte Umsatzsteuer kann unter Umständen teilweise zurückgefordert werden

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass eine – tatsächlich nicht angefallene – Umsatzsteuer, die für patientenindividuell hergestellte Zytostatika im Rahmen einer ambulanten Krankenhausbehandlung seitens der Apotheke des Krankenhauses in Übereinstimmung mit der Sichtweise der maßgeblichen Verkehrskreise als Teil der geschuldeten Vergütung berechnet worden ist, unter bestimmten Voraussetzungen - abzüglich des nachträglich entfallenden Vorsteuerabzugs der Krankenhausträger - an die Patienten beziehungsweise an deren private Krankenversicherer zurückzugewähren ist. Dies ergibt sich aus einer gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung der getroffenen Vereinbarungen.

Den heute entschiedenen vier Fällen liegen Rückforderungsbegehren privater
Krankenversicherer aus übergegangenem Recht der bei ihnen versicherten
Patienten zugrunde. Die Patienten haben an den jeweiligen Krankenhausträger
Umsatzsteuer für die durch die hauseigenen Apotheken patientenindividuell
erfolgte Herstellung von Zytostatika (Krebsmedikamenten zur Anwendung in der
Chemotherapie), die im Rahmen ambulanter Krankenhausbehandlungen verabreicht
wurden, gezahlt. Für die Abgabe solcher Medikamente an in den Jahren 2012 und
2013 ambulant in den Krankenhäusern behandelte Patienten stellten die beklagten
Krankenhausträger jeweils Rechnungen aus, die eine Umsatzsteuer in Höhe von 19
% auf den Abgabepreis entweder gesondert auswiesen oder miteinschlossen. Die
Finanzbehörden und die maßgeblichen Verkehrskreise gingen zum damaligen
Zeitpunkt von einer entsprechenden Umsatzsteuerpflicht aus. Den in den
Rechnungsbeträgen enthaltenen Umsatzsteueranteil führten die beklagten
Krankenhausträger an die zuständigen Finanzämter ab. Dass die
Umsatzsteuerfestsetzungen bestandskräftig geworden seien, haben die Beklagten
nicht geltend gemacht. Die Krankenversicherer der Patienten erstatteten diesen
die Rechnungsbeträge nach Maßgabe der jeweils geschlossenen
Versicherungsverträge vollständig oder anteilig.


[...]

Quelle: Bundesgerichtshof, 20.02.2019

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